
Ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft noch in der Gründungsphase, stellen sich dem Erwerber einer der Eigentumswohnungen ganz spezielle Fragen. So muss er wissen, ab wann er, wenn er noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, für die Kosten und Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft abschließt und zu dessen Gunsten eine Auflassungsvormerkung eingetragen wird, ist auch dann als werdender Wohnungseigentümer anzusehen, wenn er den Besitz an der Wohnung erst nach dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft erlangt (Az. V ZR 196/11). Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Veräußerer haftet nicht gesamtschuldnerisch für die Lasten der Wohnung, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist.
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