Zaun eines Wohnungseigentümers

Urteil: Bayerischer Wohnungseigentümer durfte Gartenzaun bauen

Zaun eines Wohnungseigentümers
© Stefan Körber – Fotolia.de

Mancher Haus- oder Wohnungseigentümer liebt seinen Gartenzaun – ein anderer kann gut darauf verzichten. Daran kann sich in einer Eigentümergemeinschaft schon einmal ein Streit entzünden. So geschah es in einer WEG in Bayern. Hier besaßen einige Eigentümer, denen Wohnungen im Erdgeschoss gehörten, auch ein individuelles Nutzungsrecht an einer kleinen Gartenfläche vor ihrer jeweiligen Wohnung. Der Rest des Vorgartens gehörte zum Gemeinschaftseigentum. Einer der Wohnungseigentümer grenzte seinen eigenen Gartenanteil mit einem Zaun und einer Hecke ab, was bei den übrigen Miteigentümern der Wohnanlage auf wenig Gegenliebe stieß.

Da staunten die Nachbarn nicht schlecht: Zuerst stellte der bayerische Wohnungseigentümer ein paar Pfosten an den Eckpunkten seiner kleinen Gartenfläche auf und betonierte sie ein. Dann brachte er daran einen Maschendrahtzaun an, der seinen Gartenanteil umschloss. Schließlich pflanzte er noch eine Hecke entlang des Zauns. Die anderen Wohnungseigentümer schüttelten den Kopf über die Aktivitäten ihres Nachbarn. Sie forderten den Gartenbesitzer auf, seinen Zaun samt Hecke wieder zu entfernen.

Dieser weigerte sich jedoch und meinte, er könne seine Gartenfläche schließlich nach seinen eigenen Vorstellungen selbst gestalten. Die Nachbarn sahen darin allerdings eine unerlaubte bauliche Veränderung, und so traf man sich vor Gericht wieder.

Zaun des Wohnungseigentümers galt als bauliche Veränderung

Die Richter des Bayerischen Obersten Landesgerichtes bestätigten grundsätzlich, dass das Einzäunen von Gartenflächen als bauliche Veränderung gilt, der nach dem WEG-Gesetz alle Miteigentümer zustimmen müssten, wenn sie dadurch nennenswert beeinträchtigt würden. Das wäre etwa dann der Fall, wenn das Aussehen der Wohnanlage erheblich verändert würde.

Hier aber sahen es die Richter anders. Denn nach einem Ortstermin, bei dem sich schon das Landgericht Regensburg als Vorinstanz den Garten angeschaut hatte, stand für das Gericht fest: Das Erscheinungsbild der Wohnanlage werde optisch nicht beeinträchtigt, da Zaun und Hecke gut zum Garten und zur Umgebung passen würden. Die anderen Miteigentümer hätten somit keinen Nachteil.

Der beklagte Wohnungseigentümer durfte seinen Gartenzaun also stehen lassen (BayObLG, AZ: 2Z BR 122/98).

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