Einladung zur Eigentümerversammlung genügt – WEG-Verwaltung muss Zugang nicht prüfen

Eine WEG-Verwaltung hat die Pflicht, regelmäßig eine Eigentümerversammlung einzuberufen, bei der die Wohnungseigner zusammenkommen, um über Fragen des Gemeineigentums zu beraten. Dies muss mindestens einmal jährlich geschehen. Neben diesen regelmäßigen Versammlungen muss die WEG-Verwaltung auch zu außerordentlichen Veranstaltungen laden, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer dies verlangen. Die Einladung muss in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Hat die WEG-Hausverwaltung diese Voraussetzungen erfüllt und die Einladungsschreiben rechtzeitig versandt, ist sie allerdings nicht mehr dafür verantwortlich, ob der Brief die Adressaten auch erreicht. Dies liegt vielmehr im Verantwortungsbereich des Postdienstleisters und muss nicht durch die Verwaltung überprüft werden. So stellte es das Amtsgericht Aachen 2009 in einer Entscheidung klar (AG Aachen, AZ: 119 C 80/80). Danach gilt eine Eigentümerversammlung auch dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn die versandte Einladung mehreren Wohnungseigentümern nicht zugeht. Die WEG-Verwaltung sollte den Versand allerdings nachweisen können – es empfiehlt sich also, sich von der Post Einlieferungsbelege ausstellen zu lassen und diese aufzubewahren.

WEG-Verwaltung hatte Eigentümerversammlung korrekt einberufen

Der in Aachen verhandelte Fall war besonders brisant, weil hier mehrere Eigentümer die außerordentliche Einberufung einer Versammlung gefordert hatten, auf der die WEG-Verwaltung abberufen werden sollte. Da diesen Eignern zusammen mehr als ein Viertel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung zustand, musste der Verwalter dem Einberufungsantrag entsprechen. Ausgerechnet jenen Miteigentümern, die die Versammlung gefordert hatten, gingen dann allerdings die Einladungen nicht zu. Deshalb fand die Veranstaltung ohne sie statt. Die WEG-Verwaltung wurde dabei von den anwesenden Wohnungseignern im Amt bestätigt. Dieses Ergebnis fochten die Abwesenden daraufhin an, weil ihnen die Einladung nicht zugegangen sei. Dem folgte das Gericht nicht: Der Zugang der Schreiben falle nicht mehr in den Aufgabenbereich der WEG-Verwaltung, sondern in die Risikosphäre der Eigentümer. Der auf der Versammlung gefasste Beschluss blieb damit gültig. Denn als Nachweis dafür, dass die Einladungen auch an die abwesenden Eigner rechtzeitig versandt worden seien, konnte die WEG-Verwaltung entsprechende Einlieferungsbelege vorlegen.

2 Kommentare

  1. Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe eine Frage. Muss eine Hausverwaltung im Rahmen einer Eigentümerversammlung einen Ausweichtermin anbieten??? Herzlichen Dank herzlichst K.Nette – Ronkholz

    1. Sehr geehrte/r K.Nette-Ronkholz,
      Das ist unüblich. Die Hausverwaltung lädt rechtzeitig zu einem bestimmten Termin ein. Würde sie gleichzeitig Ausweichtermine anbieten, müsste sie die Teilnahme an den angebotenen Terminen abfragen und dann – nach der wahrscheinlich größten Teilnehmerzahl – final festlegen. Das ist so für einen Verwalter nicht zumutbar.
      Viele Grüße,
      Ihre Redaktion

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