Postbote stellt WEG-Verwaltung (Köln) die Klage zu

WEG-Verwaltung empfängt Klage wegen Verwalterwahl

Postbote stellt WEG-Verwaltung (Köln) die Klage zu
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 WEG-Verwaltung Köln. Die Mitglieder einer Kölner WEG waren ordentlich in Streit geraten: Nach einer Eigentümerversammlung klagten mehrere Eigentümer gegen die Wahl der neuen Verwaltung. Vor Gericht landeten auch die Jahresabrechnung der WEG und die Bestellung neuer Verwaltungsbeiräte. Bei so vielen Rechtsstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern mag es kaum noch verwundern, dass sich die Auseinandersetzungen schließlich auch auf die Gerichtspost erstreckten.

Klagt jemand gegen eine WEG, dann nimmt normalerweise die Verwaltung die Post vom Gericht entgegen. So geschah es auch in Köln, als die Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft von einzelnen Mitgliedern angefochten wurden. In diesem Fall bestritten jedoch einige Beteiligte, dass die WEG-Verwaltung die Post überhaupt im Namen der Gemeinschaft entgegennehmen durfte. Hintergrund des Protestes ist eine Regelung im WEG-Gesetz, nach der ein Verwalter die Gerichtspost nicht entgegennehmen darf, wenn „aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr besteht, der Verwalter werde die Wohnungseigentümer nicht sachgerecht unterrichten.“ In einem solchen Fall muss ein Vertreter, der von den Eigentümern bestimmt werden muss, die Post empfangen.

WEG-Verwaltung Köln – BGH verneint Interessenkollision

Einige der Kölner Wohnungseigentümer sahen die Gefahr, von der WEG-Verwaltung nicht sachgerecht über die Klage unterrichtet zu werden, weil sich die Anfechtungsklage gegen die Wahl der Verwaltung selbst richtete. Unter Juristen galt es bislang als umstritten, ob die WEG-Verwaltung in einem Fall wie diesem als „Zustellungsbevollmächtigter“ (Postempfänger) ausfällt.

Diese Frage beschäftigte zuerst das Amts- und dann das Landgericht Köln, bevor schließlich der Bundesgerichtshof das letzte Wort sprechen musste. Die Richter entschieden im März 2012, dass die Kölner WEG-Verwaltung die Gerichtspost in Namen der Eigentümergemeinschaft entgegennehmen durfte. Denn dies hätte der Verwalter nur dann nicht tun dürfen, wenn wegen einer Interessenkollision die konkrete Gefahr bestanden hätte, dass er die Wohnungseigentümer nicht korrekt über die Klage informiert hätte. Im vorliegenden Fall aber war den Richtern die von einigen behauptete Gefahr zu abstrakt. Nur ein konkreter Interessenkonflikt zwischen Hausverwaltung und Eigentümern führe dazu, dass eine andere Person als der Verwalter die Gerichtspost entgegennehmen müsse, so das Urteil zur WEG-Verwaltung aus Köln.

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