In einigen WEGs ergänzt ein Verwaltungsbeirat die Tätigkeit der Hausverwaltung und tritt als drittes Gremium neben Eigentümerversammlung und Verwaltung in Erscheinung. Doch was ist eigentlich ein solcher Beirat, und worin bestehen seine Aufgaben? Darüber herrscht bei manchen Unklarheit – kein Wunder, existiert doch in vielen Eigentümergemeinschaften diese Institution überhaupt nicht, und wo sie existiert, können sich die Aufgaben von WEG zu WEG unterscheiden. Unser Blogbeitrag stellt die wichtigsten Merkmale eines Verwaltungsbeirates zusammen.
Zunächst einmal: Vorgeschrieben ist die Einrichtung eines WEG-Verwaltungsbeirates nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann aber in der Teilungserklärung vorsehen, einen Beirat zu installieren. Aber auch wenn die Teilungserklärung keinen entsprechenden Passus enthält, kann die Eigentümerversammlung mehrheitlich beschließen, einen Beirat zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern besteht. Alle drei Personen müssen, im Gegensatz zum Verwalter, Eigentümer von Wohnungen in der WEG sein. Der WEG-Verwaltungsbeirat tritt als zweite Institution der Wohnungseigentümer neben die Eigentümerversammlung und vertritt ihre Interessen gegenüber der Hausverwaltung.
Verwaltungsbeirat unterstützt und kontrolliert die WEG-Verwaltung
Neben der Vertretung von Eigentümerinteressen zählt es jedoch auch zu den Aufgaben eines WEG-Verwaltungsbeirats, den Verwalter zu unterstützen. Das tut der Beirat, indem er darüber wacht, dass die Hausordnung eingehalten wird, und dabei hilft, die Eigentümerversammlung vorzubereiten.
Allerdings unterstützt der Beirat die WEG-Verwaltung nicht nur, sondern er kontrolliert sie auch: Er prüft den Wirtschaftsplan, die Verwalterabrechnung, die Rechnungslegungen und die Kostenvoranschläge. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden den Wohnungsbesitzern auf der Eigentümerversammlung mitgeteilt.
Der WEG-Verwaltungsbeirat kann die Versammlung unter bestimmten Umständen auch selbst einberufen. Das ist jedoch nur möglich, wenn ein Verwalter fehlt oder der Hausverwalter seiner Aufgabe, die Eigentümerversammlung einzuberufen, trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachkommt. Des Weiteren kann der Beirat die Tagesordnung der Eigentümerversammlung, die vom Verwalter aufgestellt wird, um zusätzliche Punkte ergänzen, wenn der WEG-Verwalter diese Punkte ungerechtfertigt ablehnt (ein Gerichtsurteil zu diesem Thema finden Sie unter WEG-Verwaltung Frankfurt). Zu den übrigen Aufgaben des Verwaltungsbeirats einer WEG zählt es, das Protokoll der Eigentümerversammlung zu unterzeichnen, was allerdings nur der Beiratsvorsitzende oder sein Stellvertreter tun darf.
Dem Beirat einer WEG-Verwaltung können schließlich weitere Aufgaben übertragen werden. Zum Beispiel kommt es vor, dass das Gremium für die Abnahme von Bauarbeiten zuständig ist oder im Namen der WEG den Baufirmen Aufträge erteilt.
Die Darstellung des Themas WEG-Verwaltungsbeirat in einem anderen Blog finden Sie hier.
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