Menschen sitzen am Tisch und diskutieren

Die Eigentümerversammlung der WEG – hier beginnt Ihre Mitwirkung bei der Hausverwaltung

Menschen sitzen am Tisch und diskutieren
© Yuri Arcurs – fotolia.de

Angenommen, Sie haben sich entschieden, zum ersten Mal Wohnungseigentum zu erwerben – um es selbst zu nutzen oder auch zu vermieten. Sie haben soeben eine Wohnung ausgesucht und haben sie gekauft. Nun sind Sie dadurch Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) geworden und sind ab heute an der Hausverwaltung beteiligt – zumindest mittelbar. Schon bald, spätestens aber nach einem Jahr, werden Sie deshalb eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung bekommen und werden somit aufgerufen, Ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Jetzt fragen Sie sich vielleicht: Was passiert auf einer solchen Versammlung eigentlich genau? Wofür ist sie zuständig? Einige nützliche Informationen haben wir hier für Sie auf einen Blick zusammengestellt. Zudem berichten wir in diesem Blog immer wieder über das Thema Eigentümerversammlung.

Auf der Wohnungseigentümerversammlung vertreten Sie als Eigentümer Ihre Interessen und stimmen sich mit den anderen Wohnungseignern der WEG ab. Laut WEG-Gesetz ist die Versammlung für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Hausverwaltung zuständig und für Fragen, die die Nutzung des Gemeinschaftseigentums betreffen. In der Praxis heißt das, dass etwa Beschlüsse zu Instandhaltungsfragen, baulichen Veränderungen oder Modernisierungen am Gemeineigentum nur durch die Wohnungseigentümerversammlung getroffen werden können. Über die jährliche Versammlung hinausgehend müssen die Eigentümer aber nicht ihr gemeinschaftliches Eigentum ständig persönlich und gemeinsam verwalten: Sie können die täglich anfallenden Verwaltungsaufgaben an einen Verwalter bzw. an eine professionelle Hausverwaltung (WEG-Verwaltung) delegieren. Aufgabe der Eigentümerversammlung ist es dann, diese Hausverwaltung zu wählen und zu kontrollieren. So überprüft die Versammlung der WEG-Eigentümer, die in der Regel einmal jährlich zusammentritt, etwa die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, die von der Verwaltung vorgelegt werden.

Hausverwaltung muss auf Verlangen eines Viertels  zur Eigentümerversammlung einladen

Auch wenn eine WEG-Hausverwaltung gewählt wird, bleibt die Wohnungseigentümerversammlung immer das Hauptorgan der Eigentümer und steht grundsätzlich über der Hausverwaltung. Deshalb kann ein Viertel der Eigentümer in einer WEG jederzeit gemeinsam vom Verwalter verlangen, eine außerordentliche Eigentümerversammlung einzuberufen, auf der über verwaltungsrelevante Themen beschlossen werden soll. Die Tagesordnung darf jedoch nur solche Themen umfassen, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung laut WEG-Gesetz entsprechen. Insbesondere ist es möglich, die Abwahl der Hausverwaltung auf die Tagesordnung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung zu setzen.

Genauere Informationen dazu, wie eine Versammlung der Wohnungseigentümer abläuft, finden Sie in Kürze an dieser Stelle.

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