WEG-Verwaltung Koblenz - Paragraphenzeichen

Eigentümergemeinschaft haftete für insolventen Miteigentümer

WEG-Verwaltung Koblenz - Paragraphenzeichen
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Ein Fall aus der WEG-Verwaltung Koblenz zeigt: Wird ein Wohnungseigentümer insolvent, können die anderen unter Umständen verpflichtet sein, für seinen Heizkostenanteil aufzukommen. So entschied 2009 das Oberlandesgericht Koblenz in einem WEG-Urteil. Im vorliegenden Fall ging es um eine Wohnungseigentümergemeinschaft, deren Miteigentümer bis heute alle von einer anderen WEG mit Heizenergie versorgt werden. Plötzlich wurde ein Miteigentümer der energieempfangenden Eigentümergemeinschaft zahlungsunfähig. Wie die Richter des OLG Koblenz urteilten, war daraufhin die Gemeinschaft verpflichtet, die Heizkosten des Schuldners an die versorgende Eigentümergemeinschaft zu entrichten.

Die Mitversorgung der Nachbarn hat historische Gründe: 1964 wurde ein großer Wohngebäudekomplex in drei Grundstücke aufgeteilt. Es war jedoch nur eine einzige Heizanlage für alle vorhanden. Deshalb wurden und werden die beiden anderen Wohngebäude weiterhin von dieser Anlage mitversorgt. Dabei stellt stets die WEG-Verwaltung der Koblenzer Wohnanlage der beiden übrigen Wohnungseigentümergemeinschaften eine Rechnung über die jeweils verbrauchte Energie aus. Die Hausverwalter der Häuser zahlen die Rechnung und legen die Kosten intern unter den Mitgliedern ihrer WEG-Gemeinschaft um.

Klage: WEG-Verwaltung aus Koblenz fordert offenen Heizkostenanteil ein

Als ein Mitglied einer der beiden Energie empfangenden WEGs in die Insolvenz ging, fielen damit auch seine Wohngeldzahlungen aus. Diesem Wohnungseigentümer hatten 14 der 18 Wohnungen im Haus gehört, für die nun also jahrelang keine Heizungsabrechnungen bezahlt wurden – so lange, bis die Wohnungen neue Eigentümer fanden.

Die WEG-Verwaltung aus Koblenz, deren Gemeinschaft die beiden anderen mit Wärmeenergie versorgte, forderte die zwischenzeitlich ausgefallenen Zahlungen von der –  nun aus neuen Eigentümern bestehenden – Gemeinschaft zurück, der der Zahlungsunfähige zuvor angehört hatte. Die Beklagten aber weigerten sich, für den Insolvenzschaden aufzukommen.

OLG entscheidet Streit zwischen WEG-Verwaltungen aus Koblenz

Das OLG gab jedoch der klagenden WEG-Verwaltung aus Koblenz Recht. Da die Geschäfte mit der Heizenergie bisher immer über die WEG-Gemeinschaften und nicht über einzelne Mitglieder abgewickelt worden waren, nahm das Gericht einen (stillschweigend geschlossenen) Vertrag zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften an. Das bedeutete, dass die Verpflichtungen zur Wärmelieferung einerseits und zur Bezahlung andererseits der jeweiligen WEG-Gemeinschaft und nicht den Individuen auferlegt waren. Konnte also ein Miteigentümer seinen Kostenanteil nicht mehr tragen, mussten die anderen gemeinsam einspringen – auch dann, wenn sie der WEG erst nach dem Insolvenzvorfall beigetreten waren. Denn das Prinzip der gemeinschaftlichen Haftung gilt für jeden, der sich anschließt. (OLG Koblenz, AZ: 10 U 1164/08)

4 Kommentare

  1. Guten Morgen
    Unsere Wohnungseigentümer Bestehen aus 17 Paarteien seid Januar 2015 ist ein Eigentümer in die Insolvent gegangen
    wie werden die angefallenden Umlagen berechnet???.
    Ob wohl die Mieterin ihre Miete mit Nebenkosten immer bezahlt hat .
    Mit freundlichem Gruß
    Hans-Bernhard Pahl

    1. Sehr geehrter Herr Pahl,
      Offenbar geht es um eine vermietete Eigentumswohnung, deren Eigentümer in die Privatinsolvenz gegangen ist. Für die Mieterin ändert sich nichts, da der Mietvertrag von der Insolvenz unberührt bleibt. Die bislang von dem betreffenden Eigentümer eingezahlten Hausgelder und Umlagen bleiben auf dem Verwalterkonto. Wenn die Eigentumswohnung verkauft wird oder verkauft werden muss, tritt der neue Eigentümer in alle vertraglichen Rechte und Pflichten ein und übernimmt auch den zur Wohnung gehörenden Anteil der Hausgelder und Rücklagen. Sollte der insolvente Alt-Eigentümer keine Hausgelder mehr abführen, muss die WEG-Gemeinschaft eine Entscheidung darüber treffen, ob sie die Zwangsvollstreckung betreiben soll. Aber das dauert eine gewisse Zeit und ist mit Kosten verbunden. Auf jeden Fall sollten die Ansprüche der WEG mit anwaltlicher Hilfe im Insolvenzverfahren angemeldet und geltend gemacht werden.

      Viele Grüße,
      Ihre Redaktion

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