Eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Düsseldorf sah sich eines Tages plötzlich mit der Forderung eines Eigentümers konfrontiert, eine Fassade neu zu dämmen, die bisher jahrzehntelang keinen Anlass zur Beanstandung gegeben hatte. Denn auf einmal sollte die angeblich mangelhafte Wärmedämmung dafür verantwortlich sein, dass in einer Wohnung Feuchtigkeitsschäden auftraten und sich Schimmel bildete. Um das zu belegen, hatte der Wohnungsbesitzer ein Expertengutachten vorgelegt. Allerdings trat der Schimmel in keiner der anderen Wohnungen auf, weshalb sich die Wohnungseigentümergemeinschaft weigerte, die Dämmung zu beschließen. Sie sah hier ein Sonderproblem des einzelnen Eigentümers, das er wahrscheinlich durch die Nutzung seiner Wohnung selbst verursacht habe.
Jeder Wohnungseigentümer kann jedoch nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger WEG-Verwaltung verlangen, dass das gemeinschaftliche Eigentum laufend instand gehalten und instand gesetzt wird (§21 WEG-Gesetz). Deshalb, so dachte der Besitzer der betreffenden Eigentumswohnung, könne er die Wohnungseigentümergemeinschaft in Anspruch nehmen, um die Fassadendämmung durchzusetzen.
Die anderen hielten dagegen, der Wohnungsbesitzer müsse an dem Schimmelproblem selbst schuld sein. Denn der Wohnungseigentümer, der das alleinige Recht besaß, den Dachboden des Hauses zu Wohnzwecken zu nutzen, hatte in seiner Wohnung erstmals Isolierglasfenster eingebaut. Diese dürften an der Schimmelbildung schuld sein, so die Miteigentümer. Gegen deren Ablehnung der Wärmedämmung zog der Dachgeschossbesitzer schließlich vor Gericht und berief sich dabei auf die Instandsetzungspflicht im WEG-Gesetz.
WEG-Verwaltung Düsseldorf: Wohnungseigentümergemeinschaft hatte geltende Vorschriften eingehalten
Das Ergebnis des Verfahrens: Die Grundsätze ordnungsmäßiger WEG-Verwaltung sah das OLG Düsseldorf nicht als verletzt an. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die zum Zeitpunkt des Baus (in den 1970er Jahren) gültigen DIN-Normen zur Fassadendämmung eingehalten. Erst durch die neuen Isolierglasfenster hätten sich zusätzliche Anforderungen an die Fassadenqualität ergeben, die der Wohnungseigentümer jedoch selbst verursacht habe. Deshalb könne er nun nicht von den anderen verlangen, einer zusätzlichen Dämmungsmaßnahme zuzustimmen und sich entsprechend dem WEG-Gesetz dann an den Kosten zu beteiligen. Zwar sei es nach §22 WEG-Gesetz grundsätzlich möglich, eine Anpassung der Dämmung an die heutigen DIN-Normen vorzunehmen. Dies bedürfe jedoch einem Beschluss mit doppelt qualifizierter Mehrheit (75% der Stimmen und mehr als 50% der Eigentumsanteile) durch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
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