Wie viele Mitglieder hat der Beirat?

Frage von Helmut M. aus B.

Die Amtszeit des aktuellen Beirats unserer WEG endet demnächst und ich möchte mich als neues Beiratsmitglied zur Wahl stellen. Ich kandidiere dabei gemeinsam mit zwei Miteigentümern. Zur Zeit besteht der Beirat unserer Wohnungseigentümergemeinschaft aus zwei Mitgliedern – das ist aber doch falsch, oder? Müssten es nicht drei sein? – Helmut M. aus B.

Antwort

In der Tat bestimmt § 29 Absatz 1 WEG, dass Verwaltungsbeiräte aus drei Mitgliedern, also einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, zu bestehen haben. Das bestätigte auch der BGH mit Urteil vom 04.12.2009 (Az. V ZR 44/09). Jedoch können durch einen nicht angefochtenen Mehrheitsbeschluss auch mehr oder weniger Beiräte bestellt werden, sofern sich Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung nichts Gegenteiliges ergibt.

Schwieriger steht es um Ihre gemeinsame Kandidatur mit Ihren Miteigentümern. Eine so genannte „Blockwahl“ wird in der Regel als nicht zulässig angesehen. Mindestens müssten aber sämtliche im Block gewählten Eigentümer über die einfache Mehrheit verfügen.  Grundsätzlich sollte die Wahl aber per separater Abstimmung für jedes Mitglied erfolgen. Die (drei) Beiratsmitglieder können dann anschließend unter  sich einen Vorsitzenden bestimmen.

Bestimmt die Teilungserklärung bzw. die Gemeinschaftsordnung keine vom Gesetz abweichende Anzahl der Beiratsmitglieder und erreichen in der Wahl nicht drei Wohnungseigentümer die einfache Mehrheit, so sind übrigens nicht automatisch diejenigen in den Beirat gewählt, die über die einfache Mehrheit verfügen. Die Wahl gilt insgesamt als abgelehnt.

Zuletzt sollte bei der Wahl des Beirats auch über dessen Amtszeit abgestimmt werden: Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Amtszeit des Beirats nicht zeitgleich mit der des Verwalters endet. Nur so kann notfalls der Beiratsvorsitzende eine Eigentümerversammlung einberufen, wenn die Bestellung des Verwalters abgelaufen ist.

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