Streit über das Sondereigentum ist eine allgemeine Zivilsache

BGH, Beschluss v. 11.06.2015, V ZB 34/13

Geht es im Streit zwischen Wohnungseigentümern um den Umfang oder um Ansprüche aus dem Sondereigentum, so handelt es sich dabei nicht um eine WEG-Sache im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, sondern vielmehr um eine allgemeine Zivilsache.

Zum Hintergrund: Im konkreten Fall stritten zwei Wohnungseigentümer darüber, in wessen Sondereigentum eine Kellerfläche läge. Der klagende Eigentümer war der Ansicht, die Fläche sei ihm im Rahmen der Teilungserklärung als Abstellraum zugewiesen worden, der beklagte Eigentümer beanspruchte die Fläche hingegen für sich. Nach erstinstanzlichem Urteil des AG Wiesbaden warf die Berufung die Frage nach der Zuständigkeit auf. Die Zuständigkeit für Berufungen bei WEG-Sachen liegt beim zuständigen Oberlandesgericht, hier dem OLG Frankfurt, bei zivilrechtlichen Streitigkeiten jedoch beim zuständigen Landgericht, hier also dem LG Wiesbaden.

Der BGH wertete den Fall als Zivilsache und begründete dies damit, dass es sich beim Sondereigentum nicht um ein Recht aus dem Gemeinschaftsverhältnis der WEG, sondern um einen Teil ihrer sachenrechtlichen Grundlagen handele. Diese fielen nicht unter § 43 Nr. 1 WEG. Anders wäre der Fall zu werten gewesen, wenn die Parteien über die Nutzung von Gemeinschaftseigentum oder über die Ausübung ihrer Rechte aus dem Sondereigentum uneinig gewesen wären.

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