BGH, Urteil v. 21.01.2015, VIII ZR 51/14
Verkauft ein Eigentümer seine Mietwohnung, und informiert den Mieter vorab nicht über sein Vorkaufsrecht, so kann der Mieter unter Umständen hohe Schadensersatzforderungen geltend machen. Das hat der BGH entschieden.
Zum Hintergrund: Vor dem Verkauf seiner Wohnung hatte der Eigentümer die klagende Mieterin nicht über ihr Vorkaufsrecht unterrichtet. Ein Dreivierteljahr später bot der neue Eigentümer der Wohnung diese der Mieterin an – und verlangte 80.000 Euro mehr, als er selbst beim Kauf gezahlt hatte. Diesen Betrag forderte die Mieterin als entgangenen Gewinn vom ehemaligen Eigentümer. Ihre Begründung: hätte er sie auf ihr Vorkaufsrecht hingewiesen, so hätte sie die Wohnung neun Monate früher und 80.000 Euro günstiger erwerben können.
577 BGB gewährt Mietern ein Vorkaufsrecht, sofern die Wohnung während der Mietdauer erstmalig in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird. Zwar ist im fraglichen Paragrafen nicht die Rede von einem Schadensersatzanspruch, dennoch stimmte der BGH der Mieterin zu: ein Anspruch auf den entgangenen Gewinn kann Mietern auch dann zustehen, wenn das Vorkaufsrecht nicht mehr durchsetzbar ist, weil der ursprüngliche Vermieter nicht mehr Eigentümer der Wohnung ist.