Kein Sondereigentum an nicht in sich abgeschlossenen Räumen

KG, Beschluss v. 06.01.2015, 1 W 369/14

Voraussetzung für die Begründung von Sondereigentum ist, dass der Raum in sich abgeschlossen ist. Nur dann kann der Raum auch als Sondereigentum in das Grundbuch eingetragen werden. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Zum Hintergrund: Ein Raum ist „in sich abgeschlossen“ wenn er „nicht ohne weiteres zugänglich“ ist,  also etwa durch Decken oder Wände begrenzt ist. Terrassen und Balkone können Sondereigentum sein, wenn sie aufgrund ihrer Lage nur durch das Sondereigentum, in der Regel die Wohnung, betreten werden können. An ebenerdigen Terrassen, die zum Garten hin nicht durch einen Zaun begrenzt sind, kann daher kein Sondereigentum sondern lediglich ein Sondernutzungsrecht begründet werden.

Das Kammergericht Berlin entschied im vorliegenden Fall, dass das Grundbuchamt den Antrag aus der Teilungserklärung, die ebenerdige Terrasse als Sondereigentum einzutragen, zu Recht abgelehnt hatte. Die Terrasse war nicht ausreichend zum Garten hin begrenzt. Trotzdem kann etwa KFZ-Stellplätzen Sondereigentum begründet werden, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.

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