Erweiterung der Tagesordnung der Eigentümerversammlung? Ladungsfrist beachten

© Claudia Paulussen - Fotolia
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Die Situation dürfte vielen Wohnungseigentümern bekannt vorkommen: Die Einladung zur nächsten Eigentümerversammlung liegt im Briefkasten und man hat weitere Punkte, die man gerne auf die Tagesordnung setzen würde. Wenn es sich um Themen handelt, die mit der Verwaltung der Wohnanlage zusammen hängen, kann ein Wohnungseigentümer den WEG-Verwalter auffordern, sie noch auf die Tagesordnung zu setzen. Das muss jedoch mindestens zwei Wochen vor der Versammlung geschehen – es sei denn, das Anliegen ist besonders dringend. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München vom 16. Mai 2011 hervor.

Kurzfristige Erweiterung nur bei besonders dringenden Themen

Im zugrunde liegenden Fall war es zu einem schwierigen technischen Problem an der Heizung einer Wohnanlage gekommen und einer der Wohnungseigentümer beschwerte sich, dass es in seiner Wohnung zu warm sei. Er wollte den Verwalter per einstweiliger Verfügung verpflichten, das Thema auf die Agenda der nächsten Eigentümerversammlung zu setzen. Das Problem: Die Versammlung sollte bereits acht Tage später stattfinden. Das Gericht lehnte den Antrag des Wohnungseigentümers ab. Da es weniger als zwei Wochen bis zur Eigentümerversammlung waren, hätte für einen zusätzlichen Tagesordnungspunkt besondere Dringlichkeit bestehen müssen. Diese konnten die Richter bei dem Problem mit der Heizung jedoch nicht erkennen. Zum einen hatte der Wohnungseigentümer schon länger von dem Defekt der Heizung gewusst. Zum anderen war das Thema technisch komplex, sodass die Wohnungseigentümer ausreichend Zeit zur Vorbereitung haben mussten

Fazit: Kurze Zeit vor der Eigentümerversammlung können theoretisch noch Tagesordnungspunkte in die Agenda aufgenommen werden. Das ist jedoch sehr aufwendig und wird in der Regel nur genehmigt, wenn das Anliegen besonders dringend ist. Das betrifft zum Beispiel Instandhaltungsmaßnahmen, die schnell erledigt werden müssen. In diesem Fall müssen die Wohnungseigentümer jedoch keinen Antrag stellen – sie müssen den Tagesordnungspunkt schriftlich dem Verwalter mitteilen, der ihn in die Tagesordnung aufnimmt.

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