Das Gemeinschaftseigentum der WEG gehört allen Eigentümern gemeinsam – entsprechend müssen auch alle zustimmen, wenn Teile des Gemeinschaftseigentums verkauft werden sollen. Es reicht nicht aus, wenn die Veräußerung in der Eigentümerversammlung per Mehrheitsbeschluss entschieden wird. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.4.2013, Az. V ZR 103/12) hervor.
Im genannten Fall plante eine WEG, einen Teil ihres Grundstücks an den Eigentümer des Nachbargrundstücks zu verkaufen. Zu diesem Zweck unterschrieben die WEG und der Eigentümer des Nachbargrundstücks einen Kaufvertrag. Dieser sollte aber erst wirksam werden, wenn alle Mitglieder der WEG dem Verkauf zugestimmt hätten. Das war auch der Fall – mit Ausnahme einer Eigentümerin. Daraufhin wollte die WEG den Verkauf des Grundstücksteils ins Grundbuch eintragen lassen, da die Mehrheit der Eigentümer ja dafür gestimmt hatte. Das Grundbuchamt nahm die Eintragung jedoch nicht vor. Der Grund: Dafür sei die Zustimmung aller Wohnungseigentümer notwendig. Die WEG reichte Klage gegen die abtrünnige Eigentümerin ein, um ihre Zustimmung zu erzwingen.
Gemeinschaftseigentum: WEG kann Eigentümer nicht zum Verkauf zwingen
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die WEG die Eigentümerin nicht zum Verkauf von Gemeinschaftseigentum zwingen könne. Der Mehrheitsbeschluss über den Verkauf sei deswegen nichtig. Das Grundstück gehört zu den sachrechtlichen Grundlagen der Gemeinschaft. Durch Beschlüsse kann kein Eigentümer zum Verkauf dieser sachrechtlichen Grundlagen verpflichtet werden. In besonderen Fällen kann die WEG sich auf die Treuepflicht eines Eigentümers gegenüber den übrigen Eigentümern berufen. Dazu müssten aber außergewöhnliche Umstände vorliegen und eine Verweigerung der Zustimmung in höchstem Maße ungerecht und unangemessen sein. Dem Gericht zufolge war das in dieser Situation nicht der Fall. Dem Verkauf von Gemeinschaftseigentum hätte also die komplette WEG zustimmen müssen.
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