Gestapelte blaue Aktenordner des WEG-Verwalters

Hausverwalter darf klagen, um Verwaltungsunterlagen zurückzufordern

 

 

Gestapelte blaue Aktenordner des WEG-Verwalters

Der Hausverwalter ist zur Transparenz verpflichtet: Er muss jedem Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen gewähren, damit der Eigentümer die ordnungsgemäße Verwaltung kontrollieren kann. Mancher Verwalter ist darüber hinaus so kulant, die Unterlagen zur Einsichtnahme an einen Wohnungsbesitzer auszuleihen oder ihm Kopien zu schicken. Dazu ist der Hausverwalter aber nicht verpflichtet: In der Regel reicht es völlig aus, wenn er sein Büro als Ort der Einsichtnahme festlegt. Dort kann sich der Wohnungseigentümer dann bei Bedarf auch Kopien anfertigen oder anfertigen lassen.

Das Ausleihen ist auch nicht ganz ohne Risiko: So kam es beispielsweise 2009 im Fall einer Eigentümergemeinschaft dazu, dass ein Wohnungsbesitzer der Hausverwaltung die geliehenen Unterlagen nicht pünktlich zurückgab. Auch nach mehrmaliger Aufforderung verschleppte der Entleiher die Rückgabe weiter. Schließlich sah sich der Hausverwalter (WEG-Verwalter) gezwungen, die Herausgabe der Verwaltungsunterlagen vor Gericht einzuklagen. Eine Weile später gab der Wohnungseigentümer die Unterlagen zwar zurück, um das Gerichtsverfahren gegen ihn zu beenden. Jedoch wollte der Eigentümer die Prozesskosten nicht bezahlen, sondern sie dem Verwalter aufbürden. Begründung: Dieser hätte nicht in seinem eigenen Namen Klage erheben dürfen, sondern nur im Namen der WEG.

WEG-Verwalter brauchte keine Vollmacht von der Gemeinschaft

Diese Ansicht wies jedoch – nach einem zweijährigen Rechtsstreit – der Bundesgerichtshof (BGH) als oberste Instanz zurück (Urteil vom 15.07.2011, Aktenzeichen: V ZR 21/11). Denn der WEG-Verwalter habe dem Wohnungseigentümer die Akten ausgeliehen, womit zwischen beiden Personen ein Leihvertrag zustande gekommen sei, so die Richter. Daher habe der Verleiher auch gegen den säumigen Entleiher klagen dürfen. Der Verwalter habe die gesamte Akteneinsicht schon deshalb im eigenen Namen abwickeln dürfen, weil dies im Interesse der WEG gewesen sei: Denn anderenfalls hätte die Eigentümergemeinschaft dem Verwalter erst eine Vollmacht ausstellen müssen, um in ihrem Namen gegen den Wohnungsbesitzer vorzugehen. Dies hätte nicht nur das Verfahren verzögert, sondern auch dazu geführt, dass die WEG anstelle des Verwalters das Prozesskostenrisiko hätte tragen müssen. Das aber wäre nicht im Sinne der Gemeinschaft gewesen.

Nach Ansicht des BGH hat also der Hausverwalter im besten Interesse der Eigentümergemeinschaft gehandelt, indem er seine Klage nicht in ihrem, sondern im eigenen Namen formulierte. Aus diesem Grund war der Verwalter auch zur Klage berechtigt.

Ein Kommentar

  1. Habe 2011 eine ETW erworben mit Sondernutsungsrecht ,d.h. Terrasse ,Grundstück mit drei Autostellplätzen die auch vom Bauamt genemigt wurde. Es sind insgesamt 4 WEG mit Autostellplatz.
    Die Hausverwaltung hat den Hausmeister Service beauftragt bei uns NICHT Schnee zu Räumen und den ganzen
    Dreck und Laub gleich angrenzen in unsere kleiner Wiese zu Schaufeln ! Ich habe die meisten qm ,also zahle ich
    genauso den Hausmeister mit. Ein Eigentümer ist sehr gut befreundet mit der Hausverwaltung.
    Was kann ich dagegen tun ?

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