Satellitenschüssel

Aus der Praxis der WEG-Verwaltung: Wann müssen Miteigentümer eine Satellitenschüssel dulden?

Satellitenschüssel
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Ein besonderes Reizthema im Bereich der WEG-Verwaltung ist das Montieren von Satellitenschüsseln. Wohnungseigentümer, die gern eine solche Antenne anbringen möchten, stehen oft Eigentümerversammlungen gegenüber, die dadurch das Erscheinungsbild des Wohngebäudes beeinträchtigt sehen. Ob der Einzelne ein Recht dazu hat, ein Empfangsgerät anzubringen, hängt von den näheren Umständen ab. Vielfach ist sich auch die Rechtsprechung nicht einig.

Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde beispielsweise ein Fall verhandelt, in dem eine Wohnungseigentümerin, die ihre Wohnung selbst bewohnte, vor ihrem Fenster eine Satellitenantenne montierte. Dies hatte sie nicht mit der WEG-Verwaltung oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesprochen, was jedoch zu empfehlen ist, um Streitigkeiten vorzubeugen. Die Eigentümergemeinschaft war der Ansicht, dass der gepflegte Eindruck, den das Gebäude hinterließ, durch die Satellitenschüssel gestört wurde und forderte die Frau deshalb auf, die Parabolantenne abzunehmen. Der vorhandene Kabelfernsehanschluss reiche aus.

Die Wohnungseigentümerin sah dies jedoch nicht ein und berief sich auf ihr besonderes Informationsinteresse, das sie mit ihrer Herkunft begründete: Sie wollte regionale polnischsprachige Fernsehprogramme aus ihrer oberschlesischen Heimat empfangen, was nur mit Hilfe einer Satellitenantenne möglich sei. Da sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit der Schüssel abfinden wollte, reichte sie über die WEG-Verwaltung Klage ein.

WEG-Verwaltung ließ Schüssel auf dem Dach montieren

Das Verfahren ging durch mehrere Instanzen, und schließlich hatte der BGH das letzte Wort (BGH, AZ V ZR 10/09). Die Richter urteilten, dass die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf Satellitenfernsehen habe, weil sie zu Recht auf dem Zugang zu Informationen aus ihrer früheren Heimat bestehe. Dennoch müsse die Wohnungseigentümerin die Schüssel entfernen, weil sie sie nicht ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung hätte montieren dürfen. Denn eine solche Montage sei eine bauliche Veränderung, der die Wohnungseigentümergemeinschaft zustimmen müsse. Zwar dürfe der Satellitenempfang nicht verwehrt werden. Jedoch habe die Gemeinschaft das Recht, mitzubestimmen, wo und wie das Empfangsgerät angebracht werde. Schließlich zeigten sich Miteigentümer und WEG-Verwaltung damit einverstanden, die Satellitenschüssel auf dem Dach zu montieren, da dadurch das Erscheinungsbild des Hauses ihrer Ansicht nach weniger gestört wurde.

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