Novellierung des Meldegesetzes: Pflichten für Vermieter

Mit dem bundesweit einheitlichen Meldegesetz (BMG), das zum 1. November 2015 in Kraft treten soll, werden Vermieter bzw. WEG-Verwalter in die Pflicht genommen. Künftig muss wieder eine Vermieterbescheinigung ausgestellt werden, um Scheinanmeldungen zu verhindern. Außerdem regelt das neue Gesetz künftig bundesweit die Meldepflichten und Melderegisterauskünfte sowie die Datenspeicherung und –übermittlung zwischen öffentlichen Stellen.

Mit in Kraft treten des neuen Gesetzes erweitert sich die Ummeldepflicht für Mieter und Eigentümer. Zusätzlich ist dann eine Bescheinigung des Wohnungsgebers notwendig, aus der hervorgeht, ob die betreffende Person ein- oder auszieht. Außerdem muss die Bestätigung die Anschrift der Wohnung und des Wohnungsgebers, sowie den Namen der meldepflichtigen Person enthalten. Die Bescheinigung muss innerhalt von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Ein Bußgeld von 1.000 Euro kann für den Wohnungseigentümer fällig werden, wenn er die Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt. Gleiches gilt für den Meldepflichtigen, wenn er seinen Umzug nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist bei der Meldebehörde anzeigt.

Das BMG bringt noch weitere Neuerungen mit sich: Die Meldebehörde kann vom Vermieter Auskunft über den derzeitigen und vorherigen Mieter verlangen, der Vermieter kann sich über die An- oder Abmeldung seines Mieters beim Einwohnermeldeamt informieren.

Ursprünglich sollte das Gesetz zum 1. Mai 2015 in Kraft treten. Dieser Termin war jedoch im November 2014 bereits verschoben worden.

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