WEG-Verwaltung: Bonität ist wichtiger als Rechtsform

Geldscheine und eine Kosten-Abrechnung

Wohnungseigentümer können auch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft zum WEG-Verwalter bestellen. Voraussetzung ist aber, dass eine ausreichende Bonität gewährleistet ist, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 190/11). Grundsätzlich haben die Wohnungseigentümer bei der Bestellung eines WEG-Verwalters einen Beurteilungsspielraum. Sie sind berechtigt, im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gem. § 21 Abs. 3 und 4 WEG einen geeigneten Verwalter zu bestellen.

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