Hausverwaltung – Entscheidungen ohne Vollmacht können gültig bleiben

Nahaufnahme einer Hand beim Ausfüllen einer Vollmacht (Fokus auf Vollmacht)
© Ramona Heim - Fotolia.com
Hausverwaltungen bekommen von Wohnungseigentümern vielfältige Aufgaben übertragen. Dazu kann beispielsweise die Bestellung eines Hausmeisters gehören. Ebenso kann die WEG-Verwaltung von der Eigentümergemeinschaft beauftragt werden, den Hausmeister wieder zu entlassen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.In einem vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) München verhandelten Kündigungsschutzverfahren (LAG München, AZ 11 Sa 952/08) ging es um folgenden Sachverhalt: Die Wohnungseigentümer einer WEG hatten auf ihrer Eigentümerversammlung mehrheitlich beschlossen, dass eine Hausmeisterin entlassen werden solle. Die Hausverwaltung erhielt eine entsprechende Vollmacht und führte die Entlassung aus. Allerdings focht ein Eigentümer den Versammlungsbeschluss wegen eines Formfehlers gerichtlich an. Das Verfahren zog sich etwa ein Jahr lang hin, dann wurde der Anfechtung stattgegeben. Daraus folgte für die Hausverwaltung, dass ihre Vollmacht, die Hausmeisterin zu entlassen, nachträglich entfiel. Demnach hatte die Hausverwaltung als sogenannte Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt, als sie den Arbeitsvertrag kündigte. Deshalb ging nun die Hausmeisterin davon aus, dass ihre Kündigung unwirksam sei. Die Eigentümer sahen dies jedoch anders und betrachteten das Arbeitsverhältnis weiterhin als aufgehoben.

Fall aus der WEG-Verwaltung München: Kündigung durch die Hausverwaltung hatte Bestand

Die Entlassene klagte daraufhin vor den Arbeitsgerichten auf Weiterbeschäftigung. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 gab das LAG München jedoch den Eigentümern Recht, ebenso wie dies bereits die Vorinstanz getan hatte. Die Gründe: Zwar sei der Beschluss der Eigentümerversammlung, nach dem die Hausmeisterin zu entlassen sei, zunächst unwirksam gewesen. Jedoch habe es die Klägerin einerseits versäumt, innerhalb der gesetzlichen Fristen eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Dies hätte sie innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entlassung tun müssen und nicht erst dann, als über die Klage des Wohnungseigentümers gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung entschieden worden war. Andererseits hätte die Hausmeisterin bereits zu dem Zeitpunkt, als die Hausverwaltung ihr gegenüber die Kündigung aussprach, unverzüglich beanstanden müssen, dass die Verwalter keine Vertretungsmacht besäßen. Da die Klägerin dies nicht tat, hatten die Wohnungseigentümer das Recht, die von der WEG-Verwaltung vorgenommene Kündigung noch nachträglich zu genehmigen. Dies, so die Richter, hätten die Eigentümer schlüssig dadurch getan, dass sie sich gegen die Kündigungsschutzklage der Hausmeisterin wehrten.

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