Gesichtsausschnitt einer jungen Frau, die einen Finger über die Lippen legt

Trittschall-Vorschriften bei Renovierungen beachten

Aus der Praxis einer WEG-Verwaltung in Köln: Rechtsstreit zur Bodenverlegung

Gesichtsausschnitt einer jungen Frau, die einen Finger über die Lippen legt
© Direkthier – Fotolia

Parkett oder Laminat – das ist nicht zuletzt Geschmackssache. Laminat ist zwar pflegeleichter und moderner, jedoch bevorzugen manche zum Beispiel aus optischen Gründen die klassischen Parkettböden. So auch eine Wohnungseigentümerin aus dem Raum Köln, die den Laminatboden in ihrer Wohnung auswechselte und stattdessen einen Parkettboden einbauen ließ. Dies stieß jedoch bei einem Nachbarn auf wenig Gegenliebe. Denn nach dem Umbau erhöhte sich der Trittschall durch den neuen Boden, was aus seiner Sicht unzumutbar war. Deshalb beschwerte sich der Nachbar und forderte, den Schall auf das Maß zu reduzieren, das von der aktuellen DIN-Norm vorgegeben wird. Da die Wohnungseigentümerin der Aufforderung nicht nachkam und auch die WEG-Verwaltung den Streit nicht schlichten konnte, sah man sich vor Gericht wieder.

Im Prozess vor dem Amtsgericht Köln berief sich die Beklagte darauf, dass die Wohnanlage um das Jahr 1930 erbaut worden sei. Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, Altbauten an die aktuellen baurechtlichen Normen anzupassen. Darüber hinaus lasse die Betondecke aufgrund ihrer Tragfähigkeit keinen anderen Bodenaufbau als den Verwendeten zu. Demgegenüber argumentierte der Kläger, bei einer Umbaumaßnahme sollte den modernen Vorschriften Rechnung getragen werden.

Das Gericht entschied letztlich zugunsten des Klägers: Es gelten bei einer Veränderung des Bodenaufbaus nicht die Vorschriften aus dem Erbauungsjahr der Wohnung, sondern die strengere DIN-Norm zum Zeitpunkt des Umbaus. Demnach durfte die Trittschallbelastung 53 dB nicht überschreiten (AG Köln, AZ 202 C 140/07). Ein Sachverständiger bestätigte, dass dies jedoch der Fall war. Damit musste der Nachbar die Verschlechterung des Schallschutzes nicht hinnehmen. Die Wohnungseigentümerin musste erneut umbauen.

Immer wieder drehen sich Nachbarschaftsstreitigkeiten um Lärm. Der vorliegende Fall zeigt: Nach dem Willen des Gesetzgebers soll bei Umbauten, Sanierungen und Modernisierungen eine Anpassung an die jeweils aktuelle Schutznorm erfolgen. Daher rät die WEG-Verwaltung Köln: Eigentümer und Anwohner sollten sich im Zweifelsfall vor einer Baumaßnahme immer darüber informieren, was zu beachten ist, um sich nicht hinterher in einem Rechtsstreit wiederzufinden.

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