Frage von Denise M. aus S.
Nach dem Tod meiner Mutter habe ich ihren Miteigentumsanteil an der gemeinsamen Wohnung meiner Eltern geerbt. Mein Vater würde gerne weiterhin in der Wohnung meiner Eltern wohnen bleiben und ich möchte ebenfalls nicht, dass er in seinem hohen Alter noch einmal umziehen muss. Wir haben uns deshalb geeinigt, dass er die Wohnung unentgeltlich weiter nutzt – die halbe Wohnung gehört ihm ja ohnehin. Allerdings habe ich jetzt die Befürchtung, dass ich dadurch Erbschaftsteuer zahlen muss. Stimmt das? Die Wohnung wird ja weiterhin durch ein Familienmitglied genutzt – ist das Erbe dann nicht erbschaftsteuerfrei?
Ein Erbe am Wohnungseigentum ist nach § 13 Absatz 1 Nr. 4c Erbschaftsteuergesetz nur dann erbschaftsteuerfrei, wenn der Erblasser bis zu seinem Tod die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war und wenn der Erbe die Wohnung unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Darüber hinaus darf die Wohnfläche der Wohnung 200 m² nicht übersteigen. Mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. 1 K 118/15) entschied das Hessische Finanzgericht, dass die Wohnung den „Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben“ bilden muss. Wohnt nach dem Tod Ihrer Mutter nun Ihr Vater allein in der Wohnung, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt – es handelt sich dann nämlich nicht um eine Selbstnutzung zu Ihren eigenen Wohnzwecken. Zur Zeit ist dieses Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 32/15). Die Frage, ob es für die Erbschaftsteuerbefreiung auch notwendig ist, dass die Wohnung als persönlicher Lebensmittelpunkt genutzt wird, wenn der Erbe – wie Sie – lediglich Miteigentümer ist, muss noch geklärt werden.