Teilnahme von Angehörigen an der Eigentümerversammlung

Frage von Beate O. aus T.

Bei uns steht bald die nächste Eigentümerversammlung an. Da unsere erwachsene Tochter sich künftig um die Wohnung kümmern soll, wenn wir irgendwann nicht mehr dazu in der Lage sind,  würden mein Mann und ich sie gerne mitnehmen. So kann sie sich schon mal mit den Abläufen einer Versammlung vertraut machen und mit unserer Hilfe lernen, was es alles zu tun gibt. Andere Eigentümer haben aber schon jetzt gesagt, dass das nicht geht. Stimmt das? Wir haben ja einen guten Grund, weshalb wir sie dabeihaben wollen. Außerdem beteiligt sie sich ja nicht, sondern hört nur zu.

Für Wohnungseigentümerversammlungen besteht tatsächlich  der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit. Das bedeutet, dass die Teilnahme Dritter, die nicht Eigentümer sind, grundsätzlich nicht zulässig ist. Beschlüsse, die während der Teilnahme unberechtigter Dritter gefasst wurden, können erfolgreich angefochten werden (Urteil BayObLG v. 21.08.2003, Az. 2 Z BR 52/03).

Konkret bedeutet das: Die Miteigentümer können Beschlüsse anfechten, wenn die Teilnahme ihrer Tochter sich auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Dabei reicht es schon, wenn Sie vermutlich anders abgestimmt hätten, wäre ihre Tochter nicht anwesend gewesen. Sollten Sie Ihre Tochter dennoch mitnehmen, so muss sie vom WEG-Verwalter von der Teilnahme ausgeschlossen werden, da ihre Teilnahme nicht im Interesse aller Wohnungseigentümer steht.

Zulässig ist die Teilnahme von Nichteigentümern übrigens dann, wenn der Eigentümer schützenswerte Interessen hat, etwa eine Krankheit oder eine Behinderung, die die Anwesenheit des Dritten erfordern. Gleiches gilt auch, wenn ein Dolmetscher einen sprachunkundigen Ausländer begleitet  (Beschluss AG Hamburg-Altona v. 27.06.2005, Az. 303 II 8/05 b).  Insbesondere unzulässig ist in der Regel die Anwesenheit eines rechtlichen Beraters, etwa eines Rechtsanwaltes. Teilnahmeberechtigt sind aber Mitarbeiter des WEG-Verwalters, die den Verwalter bei seinen Aufgaben unterstützen. Diese sind ohnehin vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet.

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