OLG Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014, Az. 1 U 77/13
Eine WEG hat zu überprüfen, ob die Schneeräumungspflicht von den Hausbewohnern tatsächlich erfüllt werden kann. Im Falle eines Schadens durch nicht geräumtes Gesamteigentum haftet die WEG als Ganzes.
Zum Hintergrund: Im konkreten Fall bestand die WEG darauf, dass ein 82-jähriger seine Pflicht zur regelmäßigen Räumungs- und Streupflicht bei Eis und Schnee auch zu erfüllen habe. Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte jedoch, dass die WEG dazu verpflichtet ist, kritisch zu überprüfen, ob derjenige, dem die Räumungspflicht auferlegt wurde, auch im Stande ist, die Tätigkeit wirklich auszuüben. Kommt es zu Schäden, die dadurch entstehen, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit einzelner Eigentümer nicht regelmäßig überprüft wird, so haftet die gesamte WEG.