AG Bremen, Urteil vom 16.10.2013, Az. 28 C 46/13
Sofern ein Raum in der Teilungserklärung eindeutig eine Zuweisung, wie zum Beispiel als Trockenraum, erhalten hat, so haben einzelne Wohnungseigentümer nicht das Recht, diesen Raum anderweitig, zum Beispiel als Fitnessraum, zu nutzen.
Zum Hintergrund: Ein Eigentümer einer WEG beabsichtigte in einem Trockenraum, der seit längerer Zeit nicht mehr als solcher genutzt wurde, Fitnessgeräte aufzustellen. Jedoch urteilte das Amtsgericht Bremen, dass es einzelnen Eigentümern nicht gestattet sei, den Trockenraum als Fitnessraum zu nutzen. Die Teilungserklärung weist den Raum eindeutig als Trockenraum aus. Auch wenn die Beeinträchtigung der anderen Eigentümer gering ist, darf die ursprüngliche Nutzung des Raums (so wie sie in der Teilungserklärung beschrieben steht) nicht geändert werden.