Gemeinde überträgt Anwohner die Streupflicht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.02.2014, Az. 9 U 143/13

Grundsätzlich kann die Gemeinde Anwohnern die Pflicht übertragen, in Wintermonaten die Straßen zu streuen. Doch darf die Gemeinde nur die Pflichten übertragen, die ihr auch obliegen und keine weiteren auferlegen.

Zum Hintergrund: Der Eigentümer einer Straße ist im Allgemeinen dazu verpflichtet, diese Straße im Winter auch zu streuen und so bei Eis und Schnee verkehrssicher zu halten. Da häufig die Gemeinden Eigentümerinnen der Straßen sind, können die Kommunalverwaltungen diese Räumungspflicht auf die Anwohner übertragen. Innerorts gelten dafür bestimmte Regeln, welcher Bürgersteig oder welcher Teil der Straße geräumt werden muss. Gibt es nur einen Bürgersteig neben einer Straße, so muss dieser von Schnee und Eis befreit werden. Den Fußgängern ist zuzumuten, dass sie die Straßenseite gegebenenfalls wechseln, so dass sie den gestreuten Bürgersteig nutzen können. Gibt es gar keinen Bürgersteig, so genügt es, wenn ein Streifen von einem Meter an der Seite der Straße geräumt ist. Auch hier ist den Fußgängern zuzumuten, die Straßenseite gegebenenfalls zu wechseln. Nur diese Pflichten, die der Gemeinde obliegen, dürfen auch auf die Anlieger übertragen werden.

 

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