Ein Thema, das in Eigentümerversammlungen häufig zu Konflikten führt, sind bauliche Veränderungen: Die WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) muss ihnen geschlossen zustimmen, damit sie umgesetzt werden können. Das dürfte allen Wohnungseigentümern bekannt sein. Oft ist jedoch unklar, welche Veränderungen am Wohngebäude als bauliche Veränderung gelten. Die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage auf dem Dach zählt dazu – das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 24. Januar 2014 (Az. V ZR 48/13) hervor.
Beeinträchtigung müssen nicht hingenommen werden
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine WEG mehrheitlich beschlossen, das Dach ihres Wohngebäudes einem Unternehmen zur Verfügung zustellen, das darauf eine Mobilfunksendeanlage installieren wollte. Eine Wohnungseigentümerin war damit jedoch nicht einverstanden und klagte gegen den Beschluss. Das Gericht gab ihr Recht. Den Richtern des BGH zufolge sei die Installation der Mobilfunksendeanlage auf dem Dach des Hauses eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum. Der Beschluss der WEG wäre also nur mit der kompletten Mehrheit der Wohnungseigentümer gültig gewesen. Zudem seien die Strahlenemissionen, die von der Mobilfunksendeanlage ausgehen würden, zwar zumutbar, solange die einschlägigen Grenzwerte nicht überschritten würden. Ob die Strahlung wirklich gesundheitlich unbedenklich ist, sei aber noch nicht erwiesen. Die Unsicherheit über dieses Thema könne den Preis der Wohnungen und damit die erzielbare Miete negativ beeinflussen. Beeinträchtigungen dieser Art müssten Wohnungseigentümer nicht hinnehmen.
Bauliche Veränderungen in der WEG: Rücksichtnahme gefragt
Die Richter erläuterten weiter, dass es Ausnahmefälle gebe, in denen auch bei einer baulichen Veränderung die komplette Mehrheit der WEG nicht erforderlich sei. Wenn eine Baumaßnahme einen Teil der Wohnungseigentümer gar nicht oder nur geringfügig betrifft, müssten diese nicht zustimmen. Was unter geringfügig zu verstehen sei, könne man aber alleine am gesetzlich zulässigen Grenzwert für Strahlenemissionen nicht festmachen, weil gerade das Zusammenleben in einer WEG besonders viel gegenseitige Rücksichtnahme von den Wohnungseigentümern erfordere.
Fazit für Wohnungseigentümer: Wenn an der Wohnanlage renoviert, umgebaut oder anderweitig etwas verändert wird, sollten alle Wohnungseigentümer damit einverstanden sein. So werden Konflikte von Anfang an vermieden. Wenn sich alle einig sind, können auch bauliche Veränderungen in der WEG ohne Probleme in Angriff genommen werden.