AG München, Urteil v. 20.03.2015, Az. 191 C 23903/14
Überwiegt das Interesse am Schutz des Eigentums das Persönlichkeitsrecht des Nachbarn, kann auch eine Videoüberwachung von Teilen des Nachbargrundstücks oder von öffentlichen Bereichen zulässig sein. Die bloße Möglichkeit der Überwachung reicht nicht aus, um eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzunehmen.
Grundsätzlich dürfen das Nachbargrundstück und der öffentliche Bereich von der Videoüberwachung nicht erfasst werden. Nach Ansicht des AG München gilt dies aber nicht, wenn im Einzelfall ein höherrangiges Interesse des überwachenden Eigentümers über dem Persönlichkeitsrecht des Nachbarn steht.
Die Kamera war angebracht worden, weil am Haus bereits mutwillig ein Fenster beschädigt worden war und der Täter nicht ermittelt werden konnte. Die Installation der Kamera war mit dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und der zuständigen Polizeiinspektion abgesprochen worden. Die Nachbarin klagte, weil sie eine Überwachung durch die Kamera befürchtete.
Das AG München entschied, dass das Interesse am Schutz des Eigentums das Persönlichkeitsrecht überwiegt, da bereits in der Vergangenheit Sachbeschädigungen stattgefunden haben und der Erfassungsbereich der Kamera vom Landesamt für Datenschutzaufsicht geprüft worden war. Das Gericht hielt es darüber hinaus für unerheblich, dass es zwischen den beiden Parteien bereits diverse Rechtsstreitigkeiten gab, weshalb die Eigentümerin besondere Angst vor Überwachung durch ihren Nachbarn geltend machte.