OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.03.2015, OVG 2 A 3.15
Der Beirat einer WEG ist in der Regel nicht befugt, die WEG nach außen in zu vertreten. Dies ist Aufgabe des WEG-Verwalters, der dabei durch den Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützt wird.
Im konkreten Fall wollte sich der Beirat im Namen der WEG gegen einen Bebauungsplan wehren. Jedoch stand ihm nicht die nötige Vertretungsmacht zu. Aufgabe des Beirates ist es, den WEG-Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Hat eine WEG keinen Verwalter, so können grundsätzlich nur alle Eigentümer gemeinsam die Gemeinschaft vertreten. Nur durch einen gesonderten Beschluss können sie dann einen oder mehrere Eigentümer – z. B. als Verwaltungsbeirat und dann unabhängig von einem Verwalter – zur Vertretung nach außen ermächtigen.