Neues Meldegesetz: Die Vermieterbescheinigung ist zurück

Seit dem 1. November 2015 gilt eine neue Vorschrift im Bundesmeldegesetz: Die vor mehr als zehn Jahren abgeschaffte Vermieterbescheinigung ist wieder Pflicht. Nun müssen Vermieter oder Verwalter bei der Ab- und Anmeldung ihrer Mieter aktiv mitwirken.

Was ist zu tun? Vermieter oder ein beauftragter WEG-Verwalter müssen ihren Mietern innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in bzw. Auszug aus der Wohnung eine Bescheinigung ausstellen. Dies kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Der Mieter muss diese Bescheinigung dann beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Die Bescheinigung muss Auskunft über den Namen und die Anschrift des „Wohnungsgebenden“, also in der Regel des Vermieters, den meldepflichtigen Vorgang samt Datum, die Anschrift der Wohnung und den Namen der meldepflichtigen Person geben. Versäumt der Vermieter die zweiwöchige Frist oder erstellt er die Bescheinigung gar nicht, kann ihm ein Bußgeld in Höhe von 1.000 Euro drohen. Ziel der Neuregelung ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern, die den wahren Wohnsitz des Meldepflichtigen verschleiern sollen.

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