Vorläufige Bezahlung des Rechtsanwaltes aus Gemeinschaftsmitteln

BGH, Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 26/14

Dem Verwalter ist es erlaubt, die Kosten des Rechtsanwaltes eines Beklagten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft vorläufig aus Gemeinschaftsmitteln zu begleichen. Die Kosten sind in der nächsten Jahresabrechnung entsprechend auf die Eigentümer umzulegen, bis der Prozess abgeschlossen ist und die Kostenverteilung endgültig feststeht.

Zum Hintergrund: Überwiegend wird die Meinung in der Rechtsprechung vertreten, dass – wenn auch zunächst vorläufig – die Kosten für Rechtsanwälte aus WEG-Gemeinschaftsmitteln entnommen werden dürfen. Dadurch kann vermieden werden, dass der Verwalter mit hohem Verwaltungsaufwand die Kostenanteile der einzelnen Eigentümer einsammeln muss. Im konkreten Fall sah ein Kläger jedoch nicht ein, den gegnerischen Rechtsanwalt aus dem Gemeinschaftskonto mit zu finanzieren. Dieser Klage gab der BGH jedoch nicht statt und urteilte, dass ein Rechtsanwalt stets aus Gemeinschaftsmitteln bezahlt werden kann, auch wenn es sich nicht um die Verwaltung von Gemeinschaftseigentum handelt. „In der nächsten Jahresabrechnung muss allerdings das Prozessrechtsverhältnis berücksichtigt werden, indem der Anfechungskläger in seiner Einzeljahresabrechnung nicht anteilig mit der Rechtsanwaltausgabe belastet werden darf. Ist dann eines Tages der Anfechtungsprozess rechtskräftig abgeschlossen, hat die endgültige Verteilung der Prozess-kosten nach der rechtskräftigen gerichtlichen Kostenentscheidung zu erfolgen. Hat also beispielsweise der Kläger den Prozess verloren und die gesamten Prozesskosten zu tragen, sind ihm die fraglichen Prozesskosten in der Einzeljahres-abrechnung komplett aufzuerlegen. Die Rechtskraft der gerichtlichen Kostengrundentscheidung erlaubt dies“, schreibt der Dachverband Deutscher Immobilienverwalter e.V. (DDIV) in einer Stellungnahme.

 

Kommentar hinterlassen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.