Sonnensegel auf dem Dach nur mit der Zustimmung der Gemeinschaft

LG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2014, Az. 11 S 34/14

Nachdem der Eigentümer einer Penthousewohnung ein Sonnensegel auf seiner Dachterrasse anbauen ließ, musste er dieses nach einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe wieder demontieren. Der Eigentümer hatte das Sonnensegel und Sichtschutzmatten an der Außenseite des Terrassengeländers ohne Zustimmung der WEG-Gemeinschaft errichten lassen.

Zum gesetzlichen Hintergrund: Jegliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum der WEG, die über die üblichen Instandhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind bauliche Veränderungen. Folglich müssen alle Eigentümer der – in diesem Falle optischen – Veränderung zustimmen. Der Eigentümer der Penthousewohnung hatte sich jedoch keinen Beschluss in der WEG-Versammlung über sein Vorhaben herbeigeführt. Auch wenn die übrigen Bewohner des Hauses nicht von der Veränderung beeinträchtigt wurden, fügte sich auch das zusammengerollte Sonnensegel nach Ansicht des Gerichts optisch nicht in die Fassade ein. Das Gericht folgte der Annahme, dass sich die Bewohner durch die bauliche Veränderung gestört fühlen können. Damit entwickelte das Landgericht konsequent die bisher strenge Rechtsprechung zum ästhetischen Bestandsschutz von WEG-Anlagen weiter.

Fazit: Zunächst ist stets zu klären, ob die geplante Veränderung am Gebäude das Sonder- oder Gemeinschaftseigentum betrifft. Sofern letzteres der Fall ist, müssen alle Bewohner der WEG um Zustimmung gebeten werden.

 

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