Welche Ausgestaltungsspielräume gibt es bei der Gemeinschaftsordnung?

Foto: ©contrastwerkstatt/Fotolia.com
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Frage von Anja R. aus K.:

Seit drei Monaten wohne ich mit meinen beiden Kindern in einer neuen Eigentumswohnung. Aus beruflichen Gründen mussten wir vor einiger Zeit die alte Wohnung – ebenfalls in einer WEG – verlassen. Dort war das Zusammenleben relativ locker geregelt. Nun stellte ich jedoch fest, dass die Regeln in der neuen Eigentümergemeinschaft wesentlich strikter sind. Leider dürfen meine Kinder nun nicht mehr Geige und Klavier üben. Sind diese umfangreichen Einschränkungen überhaupt rechtens?

 

Antwort:

Eine Gemeinschaftsordnung als Bestandteil der Teilungserklärung dient im Allgemeinen der Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses innerhalb einer WEG. Die Regelungen der Innenverhältnisse einer WEG werden definiert und beschrieben. Diese Ordnung ist nicht zwingend erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. Existiert keine Gemeinschaftsordnung, so gilt das Wohnungseigentumsgesetz. Üblicherweise wird eine Gemeinschaftsordnung jedoch vom Initiator der Wohnungseigentumsanlage (Bauträger, Verkäufer, Aufteiler) zu Beginn der WEG fixiert oder in der Frühphase von allen Eigentümern beschlossen. Die Eigentümer haben so die Möglichkeit, Regelungsspielräume (sogenannte abdingbare Bestimmungen) auszufüllen, die das Gesetz eröffnet oder über dessen Rahmen hinausreichen. Grundsätzlich können Art und Weise der Sondernutzungsrechte sowie eine vom Gesetz abweichende Definition der Stimmanteile in der Eigentümerversammlung vereinbart werden. Außerdem können die Eigentümer festlegen, dass bestimmte gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten untersagt sind. Auch der WEG-Beschluss eines Tierhaltungs- oder Musizierverbotes ist erlaubt. Möchte ein Wohnungseigentümer die Gemeinschaftsordnung ändern, so müssen alle Bewohner dieser Änderung zustimmen und diesen Beschluss mit der notariell beglaubigten Unterschrift dem Grundbuchamt zur Eintragung vorlegen. Darüber hinaus müssen die „dinglich Berechtigten“ aus allen beteiligten Wohnungsgrundbüchern – typischerweise Kreditinstitute mit Hypotheken oder Grundschulden – ebenfalls ihre Bewilligung in notariell beglaubigter Form erteilen.

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