Was bedeutet die Umstellung auf SEPA für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)? Ob Dauerauftrag, Einzugsermächtigung oder Gläubiger-Identifikationsnummer – hier erfahren Sie, worauf Wohnungseigentümer beim Zahlungsverkehr in der „Single Euro Payments Area“ (SEPA), dem einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum, achten müssen.
SEPA, IBAN, BIC: Was steckt dahinter?
Seit Jahren ist sie im Gespräch, nun ist es soweit: Die Umstellung des europäischen Zahlungsverkehrs auf das SEPA-Verfahren tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Das bedeutet, dass alle Banken bis dahin SEPA-fähig sein müssen. Privatkunden wird eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2016 gewährt, in der die Banken auch Überweisungen nach altem Muster, also mit Kontonummer und Bankleitzahl, entgegennehmen. Die beiden Zahlenkombinationen werden danach endgültig von der sogenannten IBAN und bei grenzüberschreitenden Überweisungen vorübergehend von der BIC abgelöst. IBAN steht für „International Bank Account Number“ beziehungsweise internationale Bankkontonummer und BIC für „Business Identifier Code“.
Ein Vorteil des SEPA-Systems: EU-Überweisungen müssen kostenlos am Werktag nach der Einreichung ausgeführt sein. Das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Das europaweit einheitliche Zahlungsverfahren wirkt auf den ersten Blick zwar recht kompliziert: Allein die IBAN, die die Kontonummer ersetzt, besteht in Deutschland aus 22 Ziffern, und auch die BIC als internationale Bankleitzahl kann sich aus bis zu elf Stellen zusammensetzen. Schaut man sich die IBAN einmal genauer an, erkennt man aber viel Altbekanntes: Auf die Länderkennung DE und eine neue, zweistellige Prüfziffer folgen die Bankleitzahl und die eigene Kontonummer. Ihre eigene IBAN und BIC finden Sie schon heute auf Ihren Kontoauszügen.
Gläubiger-ID für Lastschriftverfahren
Doch was bedeutet die Umstellung auf SEPA für eine WEG? Die gute Nachricht: Die meisten Umstellungen übernimmt die Bank automatisch. Daueraufträge etwa, die die Wohnungseigentümer für den Verwalter eingerichtet haben, passt die Bank automatisch an das neue SEPA-Verfahren an. Für Lastschriftverfahren ist jedoch eine Umstellung nötig. Zahlungsempfänger benötigen künftig eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger-ID), um sich im Lastschriftverfahren zu identifizieren. Die Gläubiger-ID muss bei der Bundesbank beantragt werden. Als Empfänger der Hausgelder braucht auch eine WEG eine Gläubiger-ID. Diese muss die Person beantragen, die für die WEG bei der Bank vertretungsberechtigt ist. Das ist in der Regel entweder der Verwaltungsbeirat oder der Verwalter – je nachdem, ob die Gelder der WEG auf einem Treuhandkonto oder auf einem offenen Fremdgeldkonto angelegt sind.
Einzugsermächtigung und SEPA: WEG benötigt Mandate der Wohnungseigentümer
Änderungen ergeben sich für Wohnungseigentümer zudem bei Zahlungen per Einzugsermächtigung: Sie wird in Zukunft nicht mehr per Telefon oder mündlich, sondern ausschließlich schriftlich per SEPA-Mandat möglich sein. Mit diesem Dokument erteilt der Zahler dem Zahlungsempfänger die Erlaubnis, den Betrag von seinem Konto einzuziehen, und ermächtigt gleichzeitig die Bank, die Buchung vorzunehmen. Bestehende Einzugsermächtigungen, die in schriftlicher Form vorliegen, müssen nicht umgestellt werden. Der Verwalter muss die Wohnungseigentümer jedoch schriftlich informieren, dass und ab wann die Hausgelder via SEPA-Verfahren eingezogen werden. Falls die Einzugsermächtigung nur mündlich vereinbart wurde, muss der betreffende Wohnungseigentümer dem Verwalter ein SEPA-Mandat erteilen.
Über die Umstellung auf SEPA müssen sich WEGs der Wohnbau Service Bonn übrigens keine Gedanken mehr machen – die Konten wurden bereits im Juli 2013 umgestellt.
Jede Umstellung braucht ja seine Zeit, aber ich denke, dass man hier genug davon hatte und auch noch hat, um sich intensiv damit zu beschäftigen. Leider stellt man jetzt trotz allem fest, dass viele das Thema nicht sehr ernst nehmen. Welche Folgen das ganze hat, wird man nach der EInführung schnell feststellen können.