Rauchen in der Mietwohnung

Rauchen in der Mietwohnung: Was Wohnungseigentümer beachten müssen

Rauchen in der Mietwohnung
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Rauchen in der Mietwohnung kann eine fristlose Kündigung durch den Vermieter beziehungsweise Wohnungseigentümer zur Folge haben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (AZ 24 C 1355/13) hervor, das viel Aufmerksamkeit erregt hat. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Vermieterin einem Mieter die Wohnung fristlos gekündigt, obwohl er bereits 40 Jahre lang in der Wohnung gelebt hatte. Der Grund: Der Mieter hatte in seiner Wohnung geraucht, jedoch nicht ausreichend gelüftet, sodass der Rauch ins Treppenhaus zog. Seine Nachbarn hatten sich daraufhin beschwert, da der Rauch sie störte. Auch nach mehreren Abmahnungen änderte der Mieter sein Verhalten nicht. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin.

Rauchen in der Mietwohnung ist nicht grundsätzlich verboten
Die Entscheidung des Gerichts verunsichert nicht nur viele Mieter, sondern auch Wohnungseigentümer. Das Urteil sollte jedoch nicht überbewertet werden. Denn zunächst handelt es sich lediglich um eine Entscheidung des Amtsgerichts, die noch nicht rechtskräftig ist. Da der Beklagte ankündigte, Berufung einlegen zu wollen, wird der Fall voraussichtlich demnächst vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. Außerdem ist es einem Mieter nicht grundsätzlich verboten, in der Wohnung zu rauchen. Der „vertragsmäßige Gebrauch“ der Wohneinheit lässt Rauchen durchaus zu.
Wenn sich der Zigarettenrauch jedoch auch außerhalb der Wohnung ausbreitet, kann das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Nachbarn beeinträchtigt werden. Wie der Mieterverein Düsseldorf erklärt, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden und gegebenenfalls gegen die Belästigung durch Rauchen in der Mietwohnung vorgehen. Kommt der Fall vor Gericht, muss die Geruchsbelästigung zunächst nachgewiesen werden. Dieser Beweis, der in der Praxis schwierig zu erbringen sein dürfte, musste im oben genannten Fall nicht erbracht werden. Der Beklagte hatte zwar kurz vor dem Verhandlungstermin bestritten, dass es zu einer Belästigung der Nachbarn durch Rauch gekommen sei, die zulässige Frist aber nicht eingehalten. Das Gericht hatte daraufhin die Beschreibung der Vermieterin zugrunde gelegt, weitere Beweise waren nicht mehr notwendig.

Belästigung durch Rauchen: Zunächst Gespräch suchen
Genannter Rechtsstreit ist bisher der erste Fall, bei dem ein Mietverhältnis wegen Rauchens gekündigt wurde. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2008 ergab jedoch: Ein Mieter kann beim Auszug aus der Wohnung unter Umständen schadensersatzpflichtig sein, wenn die Bausubstanz durch den Rauch Schäden erlitten hat. Auch geringfügige Mängel wie vergilbte Wände muss ein Mieter beheben, wenn er laut Mietvertrag bei Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
Im Allgemeinen gilt: Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung vermieten, können rauchenden Mietern nicht grundsätzlich das Mietverhältnis kündigen. Falls durch Rauchen in der Mietwohnung Schwierigkeiten mit den anderen Bewohnern auftreten, sollte ein Gespräch mit dem Mieter die erste Wahl sein, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden.

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