Hausgeld

Hausgeldrückstände vom Voreigentümer: Neuer Käufer haftet nicht

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Käufer von Wohnungseigentum können nicht haftbar gemacht werden, wenn noch Hausgeldzahlungen des Vorbesitzers offen sind. Das gilt auch, wenn der vorige Eigentümer insolvent war und der Käufer die Wohnung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erworben hat. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes hervor (Az.V ZR 209/12). Mit anderen Worten: Der neue Eigentümer ist nicht verpflichtet, der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die ausstehenden Hausgeldzahlungen des Vorbesitzers zu begleichen.

Auch bei Kauf nach Zwangsvollstreckung: Neu-Erwerber haftet nicht
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Wohnungseigentümer Insolvenz angemeldet. Daraufhin wurde im April 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum damaligen Zeitpunkt schuldete der beklagte Wohnungseigentümer seiner WEG sein Hausgeld für die Jahre 2009 und 2010. Zusätzlich hatte er Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung 2009 von über 1.000 Euro nicht beglichen. Im Zuge des Insolvenzverfahrens wurde die Eigentumswohnung verkauft. Nachdem er als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden war, verlangte die WEG die ausstehende Summe von ihm. Sie ging davon aus, dass mit dem Wohnungseigentum auch die Haftung einherginge. Der neue Wohnungseigentümer weigerte sich, zu zahlen, woraufhin die WEG gegen ihn klagte.

Urteil bedeutet mehr Schutz für Wohnungskäufer
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Die WEG hat für Wohngeldrückstände bei einer Zwangsversteigerung zwar ein Vorrecht bei der Zuteilung von Ansprüchen. Dieses Vorrecht ist jedoch auf einen Erwerb nicht übertragbar. Der Käufer haftet also nicht für die Hausgeldschulden des Vorbesitzers.

Fazit: Das Urteil ist zwar unter Umständen eine schlechte Nachricht für WEGs, aber eine gute Nachricht für Wohnungskäufer. Sie sind bei einem Wohnungskauf besser geschützt: Eigentumswohnungen sind lastenfrei, auch wenn der Käufer sie in einer Zwangsversteigerung erwirbt.

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