Verwaltungsbeirat: Was tun bei weniger als drei Kandidaten?

© Kromosphere - Fotolia
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Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließt, einen Verwaltungsbeirat zu bestellen, doch es finden sich nicht die drei notwendigen Kandidaten – diese Situation dürfte vielen Eigentümern bekannt vorkommen. Das Problem tritt nicht nur in kleinen Wohnanlagen auf, auch in großen WEGs fehlt es immer häufiger an Kandidaten für das Ehrenamt des Verwaltungsbeirats. Gibt es zu wenige Eigentümer, die sich zur Wahl stellen, haben WEGs die Möglichkeit, auch einen kleineren Verwaltungsbeirat einzusetzen, und zwar über einen sogenannten „Zitterbeschluss“.

BGH-Urteil: Größe des Verwaltungsbeirats durch die Teilungserklärung geregelt
Mit der Anzahl der Personen im Verwaltungsbeirat hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. Nach einer Entscheidung vom 5. Februar 2010 (BHG, AZ V ZR 126/09) ist ein Verwaltungsbeirat bestehend aus weniger oder mehr als drei Personen nur dann zulässig, wenn es in der Teilungserklärung so festgelegt ist. Ist das jedoch nicht der Fall und werden trotzdem nur ein oder zwei Eigentümer zum Beirat gewählt, ist der Beschluss fehlerhaft.

„Zitterbeschlüsse“ können auch kleinen Verwaltungsbeirat ermöglichen
Interessant für WEGs ist die Auslegung dieses Urteils. Denn fehlerhafte Beschlüsse treten trotzdem in Kraft, wenn sie nicht angefochten werden. Diese Art von Beschlüssen nennt man dann „Zitterbeschlüsse“. Sie sind zwar nicht als Regelfall gedacht, jedoch zulässig. Da der Verwaltungsbeirat zwischen den Eigentümern und dem Verwalter vermittelt, ist die Bestellung eines Verwaltungsbeirats für WEGs sinnvoll. Finden sich keine drei Kandidaten für das Amt, können WEGs vorgehen wie folgt:

  • Die ein oder zwei Bewerber werden in der Eigentümerversammlung mit Mehrheitsbeschluss zum Beirat gewählt.
  • Anschließend verkündet der Versammlungsleiter das Zustandekommen des Beschlusses, nimmt jedoch gleichzeitig ins Protokoll auf, dass es sich dabei um einen „Zitterbeschluss“ handelt.
  • Nach dem Beschluss besteht eine einmonatige Frist, während der dieser angefochten werden kann.

Wenn dann keiner der Eigentümer Einspruch einlegt, ist die Wahl trotz des fehlerhaften Beschlusses gültig: Der neue Verwaltungsbeirat kann seine Arbeit aufnehmen.

 

Weitere Informationen rund um den Posten eines Verwaltungsbeirats finden Sie hier.

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