Wertsachen vom Vorbesitzer gefunden – Anspruch hat der Eigentümer

Fundsachen
Fundsachen

Wer in seiner Eigentumswohnung oder seinem Haus zufällig wertvolle Fundsachen entdeckt, hat nicht grundsätzlich Anspruch darauf, sie zu behalten. Wenn der rechtmäßige Eigentümer noch ermittelbar ist, steht der Fund ihm oder seinen Erben zu. So lautet ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 2012 (Az.15 O 103/11). Ein Eigenheimbesitzer hatte ein Mehrfamilienhaus gekauft und bei Renovierungsarbeiten in einer der Wohnungen in einem Versteck im Kamin 300.000 DM entdeckt. Er meldete den Fund der Polizei. Als er Anspruch auf das Geld erhob, klagte die Erbin der Vorbesitzerin der Immobilie um die Summe und bekam Recht.

Anspruch auf die Fundsachen hat der Eigentümer
Solange der rechtmäßige Eigentümer des Fundes noch ermittelbar ist, hat er Anspruch darauf. Das Gericht sah es im Fall des Geldes im Kamin als erwiesen an, dass es von der Vorbesitzerin stammen musste. Die Scheine hätten sich schon längere Zeit im Kachelofen befunden und stammten aus den Siebzigerjahren, als die damaligen Hauseigentümer sehr wohlhabend gewesen seien. Außerdem habe die Vorbesitzerin des Hauses gegenüber einem Zeugen angedeutet, dass einige Menschen ihr Geld im Kamin versteckten. Die Fundsache, so die Richter weiter, gehöre nicht zur Immobilie und sei so mit dem Kauf nicht in den Besitz des neuen Eigentümers übergegangen.

Eigentümer nicht ermittelbar: Schatzfund
Doch was passiert, wenn der tatsächliche Eigentümer nicht mehr ermittelbar ist? Das BGB gibt in § 984 darauf Antwort. In dem Fall handelt es sich um einen Schatzfund. Die Fundsache gehört dann zur Hälfte dem Finder und zur Hälfte dem Besitzer des Fundortes, also des Grundstücks oder der Immobilie. Ist der Finder beides, gehört ihm die Entdeckung alleine. Das kann auf Länderebene jedoch gesetzlich unterschiedlich geregelt sein. Im oben genannten Fall ging der ehrliche Finder trotzdem nicht ganz leer aus. Wie die Immobilienzeitung berichtete, erhielt er einen Finderlohn von 5.000 Euro. Eigentümer, die in ihrer Wohnung etwas Wertvolles finden, können sich im Zweifel an ihre Hausverwaltung wenden.

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