WEG-Verwalter muss Eigentümern keine Kopien zusenden

Fotokopieren
Fotokopieren

Ein Wohnungseigentümer hat das Recht, Verwaltungsunterlagen einzusehen. Dieses Recht geht jedoch nicht so weit, dass er vom WEG-Verwalter die Zusendung von Kopien verlangen kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az. V ZR 66/10). Ein Wohnungseigentümer, der 20 Kilometer vom Verwalterbüro entfernt wohnte, hatte regelmäßig vom Hausverwalter verlangt, dass dieser ihm Kopien von Verwaltungsunterlagen anfertigt und übersendet.

Zwischen den Jahren 2005 und 2009 wandte er sich mit mehr als 90 Schreiben an den WEG-Verwalter und begehrte schriftliche Auskunft zu Fragen der Verwaltung, nahm jedoch in dieser Zeit an keiner einzigen Eigentümerversammlung teil. Der Verwalter beantwortete die Fragen und übersandte dem Wohnungseigentümer – teilweise gegen Kostenerstattung – von ihm angeforderte Kopien. Nunmehr verlangte der Wohnungseigentümer die Übersendung weiterer Kopien von bestimmten Verwaltungsunterlagen – hilfsweise gegen Kostenerstattung – und Auskunft zur Jahresabrechnung 2007, zum Wirtschaftsplan 2009 und zu weiteren Verwaltungsangelegenheiten. Als der WEG-Verwalter dem Eigentümer die Zusendung von Kopien mit der Begründung verweigerte, er könne die Unterlagen auch in seinem Büro einsehen, klagte der Eigentümer auf Zusendung der kopierten Unterlagen.

Unterlagen in den Geschäftsräumen der WEG-Verwaltung einsehen
Dem BGH zufolge hatte der Wohnungseigentümer keinen Anspruch auf Zusendung der Kopien, auch nicht gegen Kostenerstattung. Das Informationsrecht der Eigentümer werde ausreichend gewahrt, wenn diese die Unterlagen in den Geschäftsräumen des WEG-Verwalters einsehen und dort auf eigene Kosten Kopien anfertigen können. Dem Eigentümer war es dem Urteil zufolge zuzumuten, eine Fahrt von rund 20 Kilometern auf sich zu nehmen, um bei der Verwaltung Einsicht in die Unterlagen zu nehmen. Der BGH ließ jedoch offen, ob Eigentümer, bei denen eine große Entfernung zwischen Anlage und Verwalterbüro besteht, eine Einsichtnahme am Ort der Wohnungseigentumsanlage verlangen können. Auch hat der BGH die Frage nicht geklärt, ob der Verwalter die Unterlagen vor oder bei einer Eigentümerversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme bereithalten muss, so wie dies allgemein angenommen wird.

Des Weiteren hat der BGH einen individuellen Auskunftsanspruch zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan eines einzelnen Wohnungseigentümers gegen den WEG-Verwalter verneint. Anders als bei dem Einsichtsrecht handele es sich in erster Linie um einen allen Wohnungseigentümern als unteilbare Leistung zustehenden Anspruch. Aus diesem Grunde könne der einzelne Wohnungseigentümer die Auskunft grundsätzlich nur in der Wohnungseigentümerversammlung verlangen. Machten die Wohnungseigentümer von ihrem Auskunftsrecht indes keinen Gebrauch, stehe der Auskunftsanspruch dann allerdings jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Ferner bestehe ein Individualanspruch dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten beziehe, die ausschließlich ihn selbst betreffen.

Kommentar hinterlassen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.