In einem Urteil zur WEG-Verwaltung kam der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zu dem Schluss, dass ein Wohnungseigentümer mehr als eine Person bevollmächtigen darf, an seiner Stelle an der Eigentümerversammlung teilzunehmen. Kommt es zur Stimmabgabe, müssen sich die Vertreter im Zweifelsfall selbst koordinieren, wer im Namen des Eigentümers wie abstimmen darf. Dies gilt zumindest, solange der Vertretene keine Weisungen erteilt hat.
Hintergrund des Urteils: Einige Mitglieder einer WEG hatten jeweils mehr als einem Vertreter eine Vollmacht gegeben, sie bei der Versammlung zu vertreten. Diese Mehrfachbevollmächtigungen sahen andere Teilnehmer jedoch als unwirksam an. Dadurch, meinten sie, sei die Versammlung insgesamt nicht beschlussfähig gewesen. Denn laut Teilungserklärung der WEG musste mehr als die Hälfte der Mitglieder entweder persönlich anwesend sein oder durch bestimmte andere Teilnehmer vertreten werden. Betrachtete man die Vollmachten der mehrfach durch andere Vertretenen als insgesamt unwirksam und rechnete diese Personen deshalb überhaupt nicht mit, dann wäre die nötige Mindestteilnehmerzahl nicht zustande gekommen.
Da sie somit die Eigentümerversammlung für nicht beschlussfähig hielten, behaupteten mehrere WEG-Mitglieder, dass alle dort gefassten Beschlüsse – darunter die Wiederwahl der WEG-Verwaltung – ungültig waren. Der Bundesgerichtshof schloss sich dieser Ansicht jedoch nicht an: Die Richter erklärten die Vertretung eines Wohnungseigentümers durch mehrere andere Personen für zulässig.
Mehrfachvertretung zulässig – Wahl der WEG-Verwaltung war trotzdem ungültig
Damit wären die Beschlüsse der Versammlung und somit auch die Wiederbestellung der WEG-Verwaltung gültig gewesen – wenn der BGH nicht noch etwas anderes zu bemängeln gehabt hätte: Das Protokoll war nur vom WEG-Verwalter und der Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats unterzeichnet worden. Laut Teilungserklärung mussten aber neben dem Verwalter noch zwei weitere WEG-Mitglieder unterschreiben. Zwar vertrat die Beiratsvorsitzende bei der Versammlung mehrere Mitglieder. Jedoch sah es der BGH als ungültig an, dass eine Person bei der Protokollunterzeichnung mehrere Mitglieder vertrat. Denn dies verstoße gegen den Sinn der Vorschrift in der Teilungserklärung: nämlich ein Vier-Augen-Prinzip bei der Protokollkontrolle einzuführen.
Da die Teilungserklärung zudem ausdrücklich festhielt, dass die Versammlungsbeschlüsse nur gültig sein sollten, wenn das Protokoll ordnungsgemäß angefertigt und unterzeichnet worden war, waren alle angefochtenen Beschlüsse der Eigentümer ungültig. Also war auch die WEG-Verwaltung nicht wirksam wiederbestellt worden.