Das Thema WEG-Verwaltung zeigt sich in diesem Gerichtsurteil von seiner skurrilen Seite: Ein Wohnungseigentümer bildete ganz allein eine „Eigentümerversammlung“ und fasste dort „mehrheitlich“ Beschlüsse. Einzige Zeugin war eine Protokollantin. Diese etwas bizarre Veranstaltung fand in einer Zweier-WEG statt. Einer der beiden Eigentümer, der zugleich der WEG-Verwalter war, hatte in dieser Eigenschaft zur Versammlung eingeladen. Der andere Wohnungsbesitzer war jedoch nicht erschienen. Hinterher focht er die einsamen Entscheidungen seines Miteigentümers vor Gericht an.
Jeder Beschluss einstimmig – so wünscht sich wohl jede WEG-Verwaltung den Verlauf einer Eigentümerversammlung. Harmonischer und unkomplizierter kann es gar nicht laufen. Dieser Wunsch wurde bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Raum Wuppertal zur Realität – und trotzdem landeten die Beschlüsse hinterher vor Gericht. Denn nur einer von zwei Wohnungsbesitzern stand hinter ihnen. Der andere focht sie an, da bei nur einem anwesenden Eigentümer wohl kaum von einer beschlussfähigen „Versammlung“ die Rede sein könne.
Dem Anwesenden gehörten jedoch drei Viertel der Eigentumsanteile der WEG. Demzufolge hätte er bei den Abstimmungen, bei denen es auf die Anzahl der Miteigentumsanteile ankam, ohnehin die Mehrheit gehabt, auch wenn der andere Eigentümer anwesend gewesen wäre. Somit ging es bei dem Gerichtsverfahren auch um die grundsätzliche Frage, ob ein Minderheitseigentümer in einer Zwei-Personen-WEG Entscheidungen des Mehrheitseigentümers blockieren kann, indem er der Versammlung fernbleibt.
Dies verneinte das Landgericht Wuppertal. Nach dem WEG-Gesetz ist eine Eigentümerversammlung beschlussfähig, „wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile […] vertreten.“ Dies tat der Mehrheitseigentümer bereits allein. Somit kam es für die Gültigkeit der Beschlüsse nur noch darauf an, ob die Ein-Mann-Eigentümerversammlung auch alle sonstigen Bedingungen und Formalia eingehalten hatte, um die rechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer WEG-Verwaltung zu beachten.
Rechtliche Anforderungen der ordnungsgemäßen WEG-Verwaltung waren erfüllt worden
Das bejahten die Richter: Der Verwalter hatte form- und fristgerecht zur Versammlung eingeladen. Darüber hinaus hatte der Wohnungseigentümer und Hausverwalter seine Ein-Personen-Versammlung offenkundig korrekt durchgeführt und alle dafür notwendigen Formalia eingehalten. Bewiesen wurde dies durch das Protokoll, das eine Mitarbeiterin des Verwalters geführt hatte. Nach jeder Abstimmung war das Ergebnis – also zum Beispiel „eine Ja-Stimme, keine Nein-Stimmen, keine Enthaltungen“ – demnach ordnungsgemäß verkündet und im Protokoll festgehalten worden.
Alle gefassten Beschlüsse, wozu auch die Wiederwahl des Verwalters zählte, waren somit gültig (LG Wuppertal, AZ 6 T 69/00). Der Hausverwalter, der zugleich Wohnungseigentümer war, durfte sich also ganz allein selbst wiederwählen, da er die Grundsätze ordnungsmäßiger WEG-Verwaltung dabei beachtet hatte.