Gerichtsurteil zur WEG-Verwaltung Düsseldorf stärkt Rechte des Erwerbers
Wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zur WEG-Verwaltung 2010 klarstellte, können Wohnungskäufer, die eine Neubau-Eigentumswohnung direkt vom Bauträger erwerben, bei Mängeln auf Nachbesserung bestehen – auch unabhängig von der Eigentümergemeinschaft. Das sogenannte Zurückbehaltungsrecht, also das Recht, Teile des Kaufpreises einzubehalten, bis die Baumängel beseitigt sind, behält der einzelne Wohnungserwerber auch insoweit, als Gemeinschaftseigentum der WEG betroffen ist. Das Recht erlischt auch nicht dadurch, dass die Gemeinschaft auf ihrer Eigentümerversammlung beschließt, die Nachbesserungsansprüche gegen den Bauträger gemeinsam durchzusetzen – beziehungsweise die WEG-Verwaltung damit zu beauftragen. Deshalb konnte ein Bauträger aus Düsseldorf nicht schon vor der Mängelbeseitigung die sofortige Zahlung des vollen Kaufpreises von den einzelnen Wohnungseigentümern verlangen.
Urteil zur WEG-Verwaltung: Düsseldorfer Eigentümer durften Vertragserfüllung selbst durchsetzen
Nach dem Urteil der Düsseldorfer Richter (OLG Düsseldorf, AZ: I-21 W 8/10) konnten die Wohnungseigentümer, die selbst – und nicht nur indirekt über die WEG – einen Vertrag mit dem Werkunternehmer hatten, ihre Ansprüche auf Mängelbeseitigung selbstständig durchsetzen. Aufgrund dieses eigenständigen Vertrages, auf den sich auch das Zurückbehaltungsrecht gründete, galt hier die normale Regelung im WEG-Bereich nicht, wonach eine Wohnungseigentümergemeinschaft nur gemeinsam gegen Baumängel vorgehen kann (siehe WEG-Verwaltung Frankfurt: Schadensersatzklagen wegen Baumängeln können nur gemeinsam erhoben werden). Die Eigentümergemeinschaft war im Düsseldorfer Fall nicht Vertragspartner des Bauträgers. Ihr Einschreiten oder das der WEG-Verwaltung konnte daher nicht verhindern, dass die einzelnen Wohnungseigentümer ihre Ansprüche auch individuell geltend machten.
Anders hätte es nur ausgesehen, wenn keine Nachbesserung der Mängel durch den Bauträger, sondern Minderung verlangt worden wäre: Dieses Recht hätte nur von allen Wohnungseigentümern gemeinsam ausgeübt werden können, weil derartige Gewährleistungsrechte gemeinschaftsbezogen seien, so das Urteil zur WEG-Verwaltung Düsseldorf.