Senior auf Treppenlift - WEG-Urteile fallen verschieden aus

Treppenlift und WEG: Urteile zeichnen differenziertes Bild

Senior auf Treppenlift - WEG-Urteile fallen verschieden aus

 Verschiedene Urteile zum WEG-Recht befassen sich mit einem Thema, das viele Senioren betrifft: dem Einbau eines Treppenlifts in einem Wohnhaus. Wer einer Wohnungseigentümergemeinschaft angehört, muss sich dazu – anders als ein Hauseigentümer – erst mit der Gemeinschaft abstimmen. Da es sich beim Einbau eines solchen Lifts um eine bauliche Veränderung handelt, müssen laut WEG-Gesetz grundsätzlich erst alle betroffenen Miteigentümer zustimmen – also alle, die die Treppe ebenfalls nutzen. In einigen Fällen jedoch dürfen die anderen Eigentümer die Zustimmung zum Lifteinbau nicht verweigern. Insbesondere wenn eine schwere Gehbehinderung vorliegt, entscheiden Gerichte in WEG-Urteilen oft zugunsten des Betroffenen, auch wenn einzelne Wohnungseigentümer es abgelehnt haben, einen Treppenlift einzubauen. Es muss jedoch im Einzelfall eine Interessenabwägung stattfinden, die von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann und von Richtern auch in der Praxis ganz unterschiedlich bewertet wird.

Uneinheitlicher könnten die Urteile zu WEG und Treppenliften kaum ausfallen: Ein und dasselbe Gericht, nämlich das Oberlandesgericht München, traf in zwei Fällen scheinbar gegensätzliche Entscheidungen. Beiden lag die Situation zugrunde, dass der einstimmige Beschluss aller Eigentümer zum Lifteinbau nicht zustande gekommen war. Die jeweils Betroffenen versuchten daher, das Recht auf einen Einbau einzuklagen – mit unterschiedlichem Ausgang: Im einen Urteilsspruch hieß es, dass Wohnungseigentümer grundsätzlich keinen Anspruch auf den Einbau eines Treppenlifts hätten, und die Klage wurde abgewiesen (OLG München, Aktenzeichen: 34 Wx 66/07). Im anderen Fall entschieden die Richter jedoch, dass die klagenden Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse an einem Treppenaufzug hätten, dem sich die anderen Miteigentümer nicht verweigern dürften (OLG München, AZ: 32 Wx 51/05).

WEG-Urteile: Recht zum Lifteinbau hängt vom Einzelfall ab

Der Grund für die scheinbar widersprüchlichen Urteile in den WEG-Verfahren liegt in den konkreten Umständen der beiden Einzelfälle. Die Richter schätzten diese unterschiedlich ein: Lag im einen Fall eine erhebliche Behinderung vor, die es dem Wohnungsbesitzer deutlich erschwere, seine Wohnung ohne einen Lift überhaupt zu erreichen, so fand das Gericht dies im anderen Fall noch zumutbar – die Behinderung sei nicht schwer genug, um einen Anspruch auf einen Treppenaufzug zu begründen. Außerdem hielt das Gericht die Beeinträchtigung der anderen Treppenbenutzer durch einen Treppenlift, der im Allgemeinen das Treppenhaus verengt, in dem einen Fall für schwerer als im anderen. So hätten im ersten Fall keine anderen Personen die Treppe benutzen können, während der Lift in Gebrauch gewesen wäre. Auch wäre es durch die entstehende Enge unmöglich gemacht worden, überhaupt noch große Gegenstände durch das Treppenhaus zu bewegen – dies hätte auch dann gegolten, wenn der Treppenlift gerade nicht verwendet worden wäre. Deshalb wogen die Interessen der anderen Wohnungseigentümer in diesem Einzelfall schwerer als die des Gehbehinderten, befanden die Münchner Richter in ihrem WEG-Urteil.

Grundsätzlich hielt das OLG München in seiner Entscheidung mit dem Aktenzeichen 34 Wx 66/07 aber fest, dass in vergleichbaren Fällen stets eine Interessenabwägung nötig sei: Je stärker die Behinderung den Betroffenen beeinträchtige, desto schwerer wiege sein gesetzliches Recht, aufgrund dieser Behinderung nicht benachteiligt zu werden. Dann habe dieses Recht Vorrang vor den Interessen der Miteigentümer der WEG, so das Urteil.


2 Kommentare

  1. Kranke oder gebrechliche Menschen können die Kosten eines Treppenlifts steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Hierfür kann ein ärztliches Attest ausreichen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 9. April 2014, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 61/12). Jedenfalls ist vor dem Einbau ein amtsärztliches Attest nicht nötig.

    Quelle:
    http://www.juraforum.de/wirtschaftsrecht-steuerrecht/treppenlift-als-aussergewoehnliche-belastung-absetzbar-476205

  2. Barrierefreier Zugang: Rampe, Hebebühne, Treppenlift ist insbesonde im Hinblick auf die demographische Entwicklung eine zukunftsorientierte, (Wohn-)wertsteigernde Investition, zumal der Kauf einer Eigentumswohnung oft auch unter dem Aspekt der fInanziellen Absicherung im Alter erfolgt. In Anbetracht der vielfältigen finanziellen Förderungen. Zuschüsse der KfW, der Stadt Düsseldorf und ggf. der Pflegeversicherung, wünschen sich Betroffene verstärkte Empathie von WEG-Verwaltungen; zumal eine Rampe auch von Müttern mit Kinderwagen und zum Transport von Lasten genutzt werden kann .

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