Eine Hand voll Geld

WEG-Verwaltung: Zahlungsverzug beim Hausgeld rechtfertigt keinen Ausschluss von der Eigentümerversammlung

Eine Hand voll Geld
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Jedes Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss regelmäßig sein Hausgeld an die WEG- bzw. Hausverwaltung zahlen. Hiermit wird nicht nur die Tätigkeit der Verwaltung abgegolten. Mit dem Geld wird auch die Instandhaltungsrücklage aufgefüllt und die Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs der Wohnanlage beglichen. Umso wichtiger ist es, dass die Wohnungseigner jeden Monat pünktlich bezahlen. Zwar hat es für den Einzelnen in der Regel noch keine Konsequenzen, wenn er einmal verspätet zahlt – es wirkt sich jedoch negativ auf die Gemeinschaft und die Tätigkeit der WEG-Hausverwaltung aus. Gerät ein Eigentümer allerdings in einen mehrmonatigen Zahlungsrückstand, kann ihm unter bestimmten Bedingungen sein  Wohnungseigentum entzogen werden.

Um säumige Zahler schon früher zu disziplinieren, hatte sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft darauf verständigt, bereits bei einem einmonatigen Zahlungsverzug harte Konsequenzen folgen zu lassen: In der Teilungserklärung legten die Eigentümer fest, dass ein solcher Zahlungsrückstand zu einem Verlust des Teilnahme- und Stimmrechts bei der Eigentümerversammlung führen kann. Allerdings muss die Versammlung zuvor dafür stimmen, den Betreffenden auszuschließen. Als diese Regelung tatsächlich einmal zur Anwendung kam und ein Miteigentümer vor der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen wurde, wehrte sich dieser jedoch vor Gericht und focht alle Beschlüsse an, die die Versammlung in seiner Abwesenheit getroffen hatte.

Der Fall ging durch mehrere Instanzen – vom Amtsgericht Regensburg über das Landgericht Nürnberg-Fürth bis hin zum Bundesgerichtshof. Der BGH gab schließlich in letzter Instanz der Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers statt. Die Begründung des Gerichts: In einer Eigentümergemeinschaft könnten das Stimmrecht und insbesondere das Recht an der Versammlungsteilnahme nicht ausgeschlossen werden. Denn dies würde dem Gemeinschaftscharakter einer WEG widersprechen. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn ein Teilnehmer die Versammlung massiv stört.

Daneben räumt der BGH in seiner Urteilsbegründung einen Fall ein, in dem ein Wohnungseigentümer von allen Abstimmungen ausgeschlossen werden kann: Nämlich dann, wenn er bereits wegen schwerwiegender Pflichtverletzungen verurteilt worden ist, seine Wohnung zu veräußern. Dies kommt wie beschrieben etwa bei einem längeren Zahlungsrückstand in Frage.

Deshalb, aber auch um die reibungslose Arbeit der Hausverwaltung einer WEG und das Funktionieren der Gemeinschaft sicherzustellen, ist allen Eigentümern zu raten, ihr Hausgeld pünktlich zu überweisen.

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