Kürzlich unternahmen zwei Verwalterverbände einen gemeinsamen Vorstoß, wonach Hausverwaltungen das Recht erhalten sollen, Einsicht in die Onlineversion des Grundbuchs zu nehmen. In einer gemeinsamen Erklärung forderten der DDIV (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) und der BVI (Bundesfachverband der Immobilienverwalter), dass das elektronische Grundbuch neben Notaren oder Behörden auch Hausverwaltern offenstehen solle. Im Interview erklärt uns Steffen Haase, Vizepräsident und Pressesprecher des DDIV, was hinter dieser Forderung steckt.
Herr Haase, warum nimmt eine Hausverwaltung überhaupt Einsicht ins Grundbuch?
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) muss sich die Hausverwaltung regelmäßig über die Eigentumsverhältnisse informieren. Das ist wichtig, damit der Verwalter zu Eigentümerversammlungen einladen kann und bei den Versammlungen die Beschlussfähigkeit prüfen kann. Auch bei Gerichtsverfahren zum Thema Wohngeld spielt die Kenntnis der Eigentumsverhältnisse eine Rolle.
Bisher erfolgt die Einsichtnahme ins Grundbuch auf dem klassischen Wege, also indem die Hausverwalter selbst aufs Amt gehen oder einen Grundbuchauszug beantragen. Weshalb reicht Ihnen dies nicht aus, so dass Sie das Recht zur elektronischen Einsichtnahme verlangen?
Wir wollen, dass die Verwalter einen schnellen und einfachen Zugang zu den Eigentumsverhältnissen und zum Bestandsverzeichnis im Grundbuch erhalten. So können Verwaltungsabläufe unkomplizierter gestaltet werden. Das unterstützt die Hausverwaltung dabei, ihre Dienstleistungen für die Wohnungseigentümer effizienter zu erbringen. Darüber hinaus erhalten öffentliche Stellen wie Gerichte, Behörden oder Notare bereits Online-Einsicht ins Grundbuch. Wir sehen nicht ein, dass dies für Hausverwalter nicht gelten soll. Die Grundbuchordnung besagt, dass jeder Einsicht nehmen darf, der ein berechtigtes Interesse hat – das ist bei der WEG-Verwaltung schon nach heutiger Rechtsauffassung der Fall. Warum diese Berechtigung aber nur für die Offline-Fassung des Grundbuchs gelten soll, ist für uns nicht nachvollziehbar. Insbesondere muss man dies auch unter Kostengesichtspunkten sehen. Die Einsicht ins „reale“ statt ins virtuelle Grundbuch kostet zum einen Zeit auf Seiten der Verwalter und auch auf Seiten der Grundbuchämter. Zum anderen kostet ein aktueller Ausdruck aus dem Grundbuch 10 Euro Gerichtsgebühren – auch dies sind Kosten, die vermieden werden könnten.
Hausverwaltung muss ein geschützter Beruf werden
Hausverwaltern wird der elektronische Zugang bisher mit der Begründung vorenthalten, dass Hausverwalter keine geschützte Berufsbezeichnung sei und der Kreis der Berechtigten daher nicht gut abgegrenzt sei. Was entgegnen Sie dem?
Wir wollen, dass nur jene Hausverwaltungen das Einsichtsrecht bekommen, die in den entsprechenden Fachverbänden (DDIV und BVI) organisiert sind. Verwalter, die online Einsicht ins Grundbuch nehmen möchten, müssen nach unserem Vorschlag hauptberuflich tätig sein. Darüber hinaus könnte die Politik das Berufsbild der Hausverwalter klarer definieren, indem etwa Zugangsvoraussetzungen für den Beruf festgelegt werden. Dann müsste der Gesetzgeber den Online-Zugang auch nicht mehr unter Verweis auf das unklare Berufsbild verweigern. Zugangsvoraussetzungen einzuführen ist im Übrigen aus unserer Sicht ohnehin erforderlich – allein schon aus Gründen des Verbraucherschutzes besteht hier ein dringender Handlungsbedarf. Zumindest müsste der Gesetzgeber von den Verwaltern eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung verlangen. Idealer Weise sollten Hausverwalter auch zu einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung sowie zu einer Vertrauensschadensversicherung verpflichtet werden.