Haus aus Bauklötzen steht auf mehreren größeren Geldscheinen

WEG-Verwaltung: Ständig unpünktliche Hausgeldzahlungen rechtfertigen Eigentumsentzug

Haus aus Bauklötzen steht auf mehreren größeren Geldscheinen
© Andre Bonn – Fotolia.com

Zu den Pflichten der Wohnungseigentümer in einer WEG gehört es, regelmäßig und pünktlich ihren Beitrag in Form von Hausgeld zu entrichten. Der Betrag wird in der Regel monatlich auf das Konto der Hausverwaltung überwiesen. Wenn es dabei in der Praxis gelegentlich vorkommt, dass Zahlungen etwas verspätet eingehen, dann verursacht dies für den Verwalter zwar zusätzlichen Aufwand, bleibt jedoch meist ohne weitere Folgen. Kritisch wird es allerdings, wenn sich Verspätungen bei einzelnen Eigentümern häufen. Müssen die Betreffenden immer wieder von der WEG-Verwaltung an ihre Zahlungspflicht erinnert werden, kann bald der Punkt erreicht sein, an dem die Miteigentümer dies nicht länger hinnehmen wollen.

Abmahnung mit Hilfe der WEG-Verwaltung

In diesem Fall kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auf ihrer Versammlung beschließen, einen notorisch säumigen Zahler mit Hilfe der WEG-Verwaltung abzumahnen. Bleibt dieser Schritt ohne Erfolg und kommt es in der Zeit danach erneut zum Zahlungsverzug, kann das Wohnungseigentum unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden. Das WEG-Gesetz ermöglicht dies, wenn ein Eigentümer mit einem Betrag in Rückstand gerät, der mehr als drei Prozent des Wertes seines Wohnungseigentums ausmacht. Darüber hinaus muss dieser Betrag bereits seit mindestens drei Monaten fällig sein. In einem solchen Fall kann die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit des §18 WEG-Gesetz nutzen: Ist den Miteigentümern nicht mehr zuzumuten, die Gemeinschaft mit dem betreffenden Eigentümer fortzusetzen, kann das Eigentum entzogen werden. Das bedeutet, dass die anderen Wohnungseigentümer vom säumigen Zahler verlangen können, seine Wohnung zu veräußern. Der Beschluss, ihn dazu aufzufordern, muss auf einer Eigentümerversammlung gefasst werden, die die WEG-Verwaltung zuvor ordnungsgemäß einberufen hat.

Das genaue Vorgehen richtet sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz, in dem die einzelnen Schritte geregelt sind. Dass vor dem Eigentumsentzug zunächst eine Abmahnung durch die WEG-Verwaltung notwendig ist, ist hingegen nicht im Gesetz festgehalten. Es ergibt sich jedoch aus einem Urteil des BGH (BGH, AZ: V ZR 26/06). Darin vertritt das Gericht  den Standpunkt, dass den Miteigentümern die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem säumigen Zahler erst dann nicht mehr zuzumuten ist, wenn diese es zunächst – erfolglos – mit einer Abmahnung versucht haben.

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