WEG-Verwaltung Düsseldorf: Eine WEG-Verwaltung (Hausverwaltung) hat gegenüber den Wohnungseigentümern Rechte und Pflichten. So ist der Verwalter sowohl berechtigt als auch verpflichtet, für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Wohnanlage zu sorgen – gegebenenfalls auch gegen den Widerstand einzelner Eigentümer. Wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf kürzlich in einer Entscheidung feststellte (OVG NRW, AZ 10 B 304/09), zählen zur ordnungsgemäßen Instandhaltung nicht nur Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen. Vielmehr müssen auch „Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ beseitigt werden. Deshalb ist die WEG-Verwaltung auch dafür verantwortlich, im Bereich des Gemeinschaftseigentums der Wohnanlage den Brandschutz sicher zu stellen. Dies betrifft beispielsweise das Treppenhaus und die Flure. Ist die Sicherheit im Brandfall etwa dadurch beeinträchtigt, dass dort brennbare bzw. feuerverstärkende Gegenstände herumstehen oder dass Rettungswege durch bewegliche Objekte verstellt werden, gehört es zu den Aufgaben der WEG-Verwaltung, Abhilfe zu schaffen.
WEG-Verwaltung: Düsseldorfer Gericht legt strenge Maßstäbe an
Im vom OVG NRW verhandelten Fall befanden sich im Treppenhaus einer Wohnanlage und auf den Fluren vor den Wohnungen mehrere Gegenstände wie zum Beispiel ein mobiler Heizkörper, Teppiche, eine Garderobe, Schirmständer und Kommoden. Aufgabe der WEG-Verwaltung wäre es nun gewesen, im Sinne des Feuerschutzes für die Beseitigung der Gegenstände zu sorgen – einerseits deshalb, weil einige von ihnen brennbar waren oder, wie der Heizkörper, einen Brand auslösen konnten. Andererseits jedoch hätte es nicht ausgereicht, lediglich jene Gegenstände beiseite zu schaffen, die ein Feuer aufnehmen, weiterleiten und verstärken könnten. Auch einen Schirmständer und eine Garderobe, die beide aus Metall bestanden, hätte die WEG-Verwaltung aus dem Gefahrenbereich entfernen müssen, so das Gericht. Begründet wurde dies erstens damit, dass im Schirmständer und an der Garderobe brennbare Textilien hätten befestigt werden können. Zweitens befanden sich die Gegenstände auf Rettungs- und Fluchtwegen und hätten somit im Brandfall eine Behinderung dargestellt. Dabei kam es nicht auf die verbleibende Breite des Durchgangs an. Entscheidend war vielmehr, dass die Möglichkeit für Rettende und Flüchtende, sich ungehindert zu bewegen, überhaupt nicht hätte eingeschränkt werden dürfen. Eine Behinderung bestand bereits dadurch, dass sich die im Haus befindlichen Personen wegen der Gegenstände nicht so schnell wie möglich an den Wänden entlang nach draußen bewegen konnten.
Aus diesen Gründen hätte die WEG-Verwaltung die Wohnungseigentümer zunächst auffordern müssen, die Gegenstände zu entfernen. Wären die Eigentümer einer solchen Aufforderung nicht nachgekommen, hätte die WEG-Verwaltung selbst die Gegenstände an einem ungefährlichen Ort sicherstellen müssen.
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