WEG-Verwaltung Köln: Es kann für eine WEG-Verwaltung legitime Gründe geben, das Haus und damit auch die zu bestimmten Eigentümern gehörenden Wohnungen von außen zu fotografieren. So geschah es in einem Mehrparteienhaus im Raum Köln. Um die statische Belastung von Balkonen und Terrassen, über die bei der nächsten Wohnungseigentümerversammlung gesprochen werden sollte, zu dokumentieren, fertigte die WEG-Verwaltung einige Fotografien an. Diese sollten bei der Versammlung vorgeführt werden. Dass das Ablichten von Balkonen zu diesem Zweck grundsätzlich zulässig war, stellte das Landgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2009 fest (LG Köln, AZ 29 S 67/08). Wenn Anlass bestünde, sich mit der Statik zu befassen, und das Fotografieren ein geeignetes Mittel dafür sei, dann sei das Vorgehen der WEG-Verwaltung aus Köln prinzipiell gerechtfertigt. Denn die Vorführung sei nur im „geschlossenen Kreis“ der Eigentümerversammlung geplant gewesen – selbst wenn dieser Kreis aus relativ vielen Personen bestünde, handle es sich nicht um eine unzulässige öffentliche Präsentation.
WEG-Verwaltung Köln: Fotos mussten herausgegeben werden
Allerdings muss die WEG-Verwaltung aufpassen, dass sie beim Fotografieren die Privatsphäre der Wohnungseigentümer nicht in unzulässiger Weise verletzt. Im vorliegenden Einzelfall entschied das Gericht, dass dem so sei. Denn fotografiert wurden nicht nur ohnehin öffentlich einsehbare Balkone. Vielmehr wurde die von der Straße her kaum sichtbare Terrasse eines Penthouses von der WEG-Verwaltung abgelichtet. Dagegen klagte der Eigentümer, der seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Dem schloss sich das Gericht zum Teil an. Zwar wäre es erlaubt gewesen, falls erforderlich auch nicht öffentlich einsehbare Bereiche zum genannten Zweck zu fotografieren. Jedoch ist dabei auf die Privatsphäre in angemessener Form Rücksicht zu nehmen und die Bilder müssen in zurückhaltender Weise gemacht werden. Im verhandelten Fall hatte die WEG-Verwaltung diese Grundsätze nach Ansicht des Landgerichts verletzt, weil auf den Terrassenfotos auch der Sauna-Außenbereich deutlich zu sehen war, der dem privaten Bereich zuzuordnen ist. Die Saunabilder waren jedoch für die Diskussion der Statik nicht erforderlich. Deshalb, so das Urteil, mussten alle Fotos einschließlich der Negative an den Kläger herausgegeben werden. Eine Vorführung wurde nicht zugelassen. Darüber hinaus drohte das Gericht der Kölner WEG-Verwaltung im Wiederholungsfall eine Geldstrafe an, die bis zu 250.000 Euro betragen könne, oder eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten. Dies unterstreicht, dass Verwalter sehr sensibel vorgehen müssen, wo die Privatsphäre einzelner Eigentümer berührt wird.
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