Keine „öffentliche Wiedergabe“ – WEGs müssen keine GEMA-Gebühren zahlen

BGH, Urteil v. 17.09.2015 – Az. I ZR 228/14

Eigentümergemeinschaften, die über ihr eigenes Kabelnetz Fernseh- und Hörfunksignale der Gemeinschaftsantenne in die einzelnen Wohnungen weiterleiten, müssen keine Vergütung an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) zahlen. Die bislang angewandte „75 WE-Grenze“ ist ausgehebelt worden.

Im konkreten Fall hatte die GEMA gegen eine WEG mit 343 Wohneinheiten geklagt und Schadensersatz verlangt. Sie beanstandete, dass die lizenzfreie und nicht vergütete Weiterleitung der Sendesignale über das hausinterne Kabelverteilnetz die Rechte der von der GEMA vertretenen Urheber verletze.

Bei der Weiterleitung der Signale von der Gemeinschaftsantenne an die einzelnen Wohnungen handelt es sich jedoch nach Ansicht des BGH nicht um eine öffentliche Wiedergabe – denn nur für diese kann die GEMA Gebühren verlangen. Grund dafür ist, dass die Empfänger nicht eine „unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten“ darstellen, sondern einer „privaten Gruppe“, nämlich der WEG, angehören. Entgegen der Ansicht der GEMA ist es dabei egal, wie viele Wohneinheiten der WEG angehören. Bisher hatte die GEMA stets argumentiert, bei einer WEG mit mehr als 75 Wohneinheiten handele es sich nicht mehr um eine private Gruppe.

Öffentlich ist die Wiedergabe der Fernseh- und Hörfunksignale erst dann, wenn sie für eine Mehrzahl von Zuschauern in der Öffentlichkeit erfolgt und die Anzahl der potenziellen Empfänger unbestimmt ist.

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