Unterlassungsansprüche bleiben langfristig bestehen

BGH, Urteil v. 08.05.2015, Az. V ZR 178/14

Der Sondereigentümer einer WEG kann einen Unterlassungsanspruch auch nach 28 Jahren noch durchsetzen, wenn die Störung weiter anhält. Der Anspruch verwirkt auch nicht dadurch, dass er jahrelang nicht geltend gemacht wurde.

Im konkreten Fall ging es um eine Wohnanlage mit vier Einheiten, die zwei Eigentümern gehören. Der Eigentümer der beiden unteren Wohneinheiten hatte bereits 1980 begonnen, das Souterrain, das eigentlich als Hobbyraum, Keller und Flur ausgewiesen ist, zu Wohnzwecken zu nutzen. Später vermietete er die Räume als Wohnung. Die damaligen Eigentümer der oberen Wohneinheiten waren mit der Nutzung einverstanden. Die derzeitige Eigentümerin fühlte sich jedoch durch die zusätzlichen Bewohner gestört und klagte gegen die zweckwidrige Nutzung.

Der BGH gab ihr recht: Die Hobbyräume dürfen nicht als Wohnung genutzt werden, wenn sich die Anlage dadurch um eine weitere Wohneinheit vergrößert. Dabei ist unerheblich, ob der Eigentümer selbst oder ein Mieter darin wohnt. Grundsätzlich bleibt der Unterlassungsanspruch solange bestehen, wie die rechtswidrige Nutzung anhält – auch wenn diese bereits vor Jahrzehnten begonnen hat. Der Anspruch ist auch nicht dadurch verwirkt, dass die Klägerin nicht sofort gehandelt hat, da die Wohnung in jüngster Vergangenheit zweimal neu vermietet wurde und damit jeweils eine neue Störung vorliegt.

WEG-Eigentümer können die Nutzung der Wohneinheit entsprechend der Teilungserklärung also auch dann einfordern, wenn sie zuvor – beispielsweise aus Rücksicht auf bestehende Mietverhältnisse – davon Abstand genommen haben.

 

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