Steuererklärung: Schornsteinfegerkosten sind Handwerkerleistungen

Steuerzahler bekommen bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 und rückwirkend in allen noch offenen Fällen eine Steuerermäßigung für Schornsteinfegerleistungen gewährt. Das hat das Bundesfinanzministerium auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung des Bundesfinanzhofes für allgemeingültig erklärt (6. November 2014, Az. VI R 1/13).

Bisher konnten Schornsteinfegerleistungen nur dann als Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt werden, wenn es sich bei ihnen um Reparatur- oder Wartungsarbeiten handelte. Künftig kann die Steuerermäßigung auch beantragt werden, wenn lediglich eine Anlage überprüft wurde oder der Schornsteinfeger als Gutachter tätig war sowie für die Feuerstättenschau.

Voraussetzung ist, dass Steuerzahler einen Antrag nach § 35a Absatz 3 EStG für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellen. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen für den Schornsteinfeger, maximal aber 1.200 Euro im Jahr.

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